Steyrer Vademekum 1955

Fundvorschriften 143 Neugestaltung der Gebarung mit Fundgeg·enstänclen. Laut Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für dle öffentliche Sicherheit, vom 16. Juli 1953, Zl. 100.041 - 3/53, können Fundgegen– stände im Werte unter S 50.~ in Verwahrung des Finders belassen werden, falls sich dieser damit einvel'standen erklärt und die Haftung für den Fundgegenstand übernimmt. Erklärt sich der Finder zur Übernahme eines solchen Fundes nicht b·ereit, so hat die Behörde diesen in Verwahrung zu nehmen.

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