Steyrer Vademekum 1955

142 Fundvorschriften 5. Ein durch Hochwasser abgetriebenes oder an– geschwemmtes Schnittholz ist noch nicht als freistehende Sache (die sich jedermann an– eignen kann) anzusprechen, weil im Zweifel nicht zu ve1 muten ist, daß in diesem. Falle der Eigentümer den Willen gehabt hat, sein Eigen– tumsrecht aufzugeben. Die Besitzergreifung dieser anscheinend freistehenden Sache ist da– her nicht Gegenstand des Fundes, sondern Diebstahl. (Doch ist jener, der eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergang rettet, berechtigt, von dem rückfordernden Eigentümer den Ersatz des Aufwandes und eine verhältnismäßige Be– lohnung von höchstens 10% zu fordern [§ 403].) 6. Aufheben einer fallengelassenen Sache, solange man noch den Verlierer durch bloßes Anrufen aufmerksam machen kann, gibt keinen An– spruch auf Finderlohn. 7. Ein Taxichauffeur hat keinen Anspruch auf Finderlohn für eine Sache, die der Fahrgast in seinem Wagen vergessen hat, ebensowenig auch ein späterer Fahrgast. 8. Für die Auffindung zurückgelassener Sachen in Eisenbahnwaggons durch die Bahnbediensteten besteht Anspruch auf Finderlohn, nicht jedoch für jene Organe der Bahn, die mit der pflicht– gemäßen Revision der Wagen in den Stationen bezw. in der Remise beauftragt sind. 9. Sachen, die in den Geschäftsräumen einer öffentlichen Behörde gefunden werden, sind nicht Gegenstand eines Fundes. 10. Für den vom Dieb auf der Straße stehen ge– lassenen Kraftwagen hat der Anzeiger An– spruch auf Finderlohn. 11. Für Sachen, die im Kaffeehaus liegen gelassen werden, besteht kein Anspruch auf Finderlohn, wohl aber bei jenen, die dort am Boden ge– funden wurden. 12. Für Sachen (Kostbarkeiten) an der Leiche eines· Ertr.unkenen gebührt kein Finderlohn.

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