Steyrer Vademekum 1955

Fundvorschriften 141 Abzug der Kosten und des Finderlohnes die Sache oder der gelösle Wert samt den daraus gezogenen Zinsen zurückgestellt werden. Erst nach der Ver– jährungsfrist (drei Jahre nach dem Tage des Findens) erlangt der Finder, gleich einem redlichen Besitzer, das Eigentumsrecht ( § 392). Wer die angeführten Vorschriften außer acht Hißt, haftet für alle schädlichen Folgen. Läßt sie der Finder außer acht, so verwirkt er auch den Anspruch auf Finderlohn und macht sich überdies des Betruges schuldig (§ 393 und§ 201, lit. c StG.) . Mehrere Personen, welche eine Sache zugleich gefunden haben, kommen in Rücksicht derselben gleiche Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache ·entdeckt und nach derselben ge– strebt hat, obgleich ein anderer sie früher an sich gezogen hätte ( § 394). Verlegte oder vergessene Sachen sind nicht Gegenstand des Fundes, es sei denn, daß sie sich außer dem tatsächlichen Gewahrsam des Eigen– tümers befinden und dies dem Eigentümer nicht bekannt ist ( § 396). Keinen Anspruch auf Finderlohn hat derjenige, der über Auftrag des Verlustträgers den verlorenen Gegenstand sucht und findet. Aus nachstehenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wäre folgendes zu beachten: 1. Der Finder eines adressierten Postpaketes hat Anspruch auf Finderlohn. 2. Ein Fund kann auch ein (auf Namen lauten– des) Sparkassenbuch sein. 3. Daß der Verlustträger vermuten konnte, wo die Sache verloren sei, schließt Finderlohn nicht aus. 4. Im Dienst befindliche Sicherheitsorgane haben Anspruch auf Finderlohn, wenn sie die ver– lorene Sache an einem allgemein zugänglichen Orte und zufällig, nicht aus Anlaß einer ihnen befohlenen Amtshandlung. gefunden haben.

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