Steyrer Vademekum 1955

140 Fundvorschriften meldet oder nicht in Erfahrung zu bringen ist) und der Wert der gefundenen Sache 66.67 Schilling übersteigt, dreimal durch die öffentlichen Zeitungs– blätter bekanntzumachen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders belassen werden, so muß die Sache, oder wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbietung daraus gelöste · Wert gerichtlich hinterlegt oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden (§ 390). Wenn sich der vorherige Inhaber oder Eigen– tümer der gefundenen Sache binnen Jahresfrist* ), von der Zeit der vollendeten Kundmachung an ge– rechnet, meldet und sein Recht gehörig dartut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld ver– abfolgt. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten und dem Finder auf Verlangen 10 Prozent des gemeinen Wertes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 33.33 Schilling erreicht hat, so soll sie in Rücksicht des Übermaßes nur zu 5 Prozent angemessen werden. Es ist demnach beispielsweise von einem Fund– gegenstand im Werte von S 900.- ein gesetzlicher Finderlohn für den Betrag von S 333.33 (10% ) von den restlichen ... S 566.67 ( 5% ) zusammen . S 900.- S 33.33 S 28.33 S 61.66 zu entrichten ( § 391 und Schilling-Gesetz aus 1945 ). Wird die gefundene Sache innerhalb der Jahres– frist *) von niemandem mit Recht angesprochen, so erhält der Finder das Recht, die Sache oder den daraus gelösten Wert zu benützen. Meidet sich der vorige Inhaber in der Folge, so muß ihm nach *) Diese Frist wurde „ bis auf weiteres", so– weit es sich nicht um Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Geldbeträge über 100 S handelt, auf 3 Mon.ate verkürzt.

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