Steyrer Vademekum 1955

7. Teil. Die Fundvorschriften nach dem a. b. G. B. 139 Der Begriff des „Fundes", bezw. des „Verlustes" ist im a. b. G. B. nicht ausdrücklich umschrieben. Es lassen aber die einscnlägigen Bestimmungen nur den Schluß zu, daß „Finden" das Entdecken und das Ansichnehmen verlorener oder verborgener Sachen heißt ·und daß als „Verloren" jene beweg– lichen, in niemandes sichtbarer Innehabung befind– lichen Sachen anzusehen sind, die aus der Gewalt ihres früheren Inhabers ohne seinen Willen ge„ kommen sind. Es ist im Zweifel nicht zu vermuten, daß jemand sein Eigentum wolle fahren lassen, daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen ( § 388). Der Finder ist verpflichtet, dem vorigen Be– sitzer, wenn er aus den Merkmalen der Sache oder aus anderen Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurückzugeben. Ist ihm der vorige Besitzer mcht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene --.67 Schilling im Werte übersteigt, den Fund innerhalb 8 Tagen auf ortsübliche Art bekannt– machen lassen und wenn die gefundene Sache mehr als 6.67 Schilling wert ist, den Vorfall der Orts– obrigkeit (Fundamt, Sicherheitsdienststelle) an– zeigen ( § 389) . Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige unge– säumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art, wenn aber der Eigentümer in einer den Umständen an– gemessenen Zeitfrist sich nicht entdeckt (sich nicht

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