Steyrer Vademekum 1955

138 Taxi- und Mietkraftwagengewerbe c) Gepäckszuschlag: Ein Stück Handgepäck im Wageninneren ist frei. Für Reisegepäck (Koffer) ist je Stück ein Zuschlag von S 3.~ einzuheben. d) Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt für jeden gefahrenen Kilometer der Hin- und Rück– fahrt, so daß leere Hin- oder Rückfahrten zu Lasten des Fahrgastes gehen. e) Nachtzuschlag: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist ein Zuschlag von 25% auf den Fahr– preis für Nachtfahrten zulässig. Genehmigt von den Bundespolizeikommissariaten Wels und Steyr mit Bescheid vom 26. September 1951, Zl. Gew. 693/51, bezw. mit Bescheid vom 5. Oktober 1951, Zl. II Pü (1) - 387/51.

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