Steyrer Vademekum 1955

Verkehrsvorschriften 135 wege nur in Gebieten mit ländlichem Charakter befahren werden. Das Rodeln ist auf allen Fahrbahnen und Geh– wegen verboten; Verkehrsflächen dürfen beim Rodeln auch nicht im Auslauf benützt oder über– quert werden. Das Nachziehen der Rodel ist nur in verkehrsschwachen Straßen gestattet. Das Skilaufen ist in yerbauten Gebieten auf Fahrbahnen und Gehwegen verboten. Die Behörde kann für einzelne Straßen und Wege, wenn be– sondere Gründe dafür vorliegen, Ausnahmen von diesen Verboten bewilligen. Radfahrverkehr. Der Lenker eines Fahrrades muß mindestens 12 Jahre alt sein; Kinder unter 12 Jahren dürfen mit Fahrrädern Straßen nur dann benützen. wenn sie in Begleitung Erwachsener am Straßenverkehr teilnehmen oder wenn ihre gesetzlichen Vertreter für sie eine Bewilligung der Behörde erwirkt haben. Die Mitnahme von Kindern bis zu sechs Jahren auf Fahrrädern ist zulässig, wenn. für sie eine dazu bestimmte, geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahr– rade vorhanden ist. Auf Krafträdern dürfen Kinder unter 10 Jahren nur in Beiwagen mitgenommen werden. Radfahrer dürfen nur solche Gegenstände mit– noomen, die ihre Bewegungsfreiheit nicht beein– trächtigen und Menschen oder Sachen nicht ge– fährden. Außer Betrieb befindliche Fahrräder dürfen an Straßen und Gehwegen nur derart abgestellt wer– den, daß sie gegen· das Umfallen genügend ge– sichert sind. Der Radfahrer hat überall dort, wo es die Sicherheit des Verkehres erfordert, durch deutlich hörbare Glockenzeichen rechtzeitig auf da.5 Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen. DM Ab– geben von Glockenzeichen ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.

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