Steyrer Vademekum 1955

134 Verkehrsvorschriften kurzen Weg (senkrecht zur Straßenachse) zu wählen. Auf Gehwegen (Gehsteigen) ist verboten: a) das Tragen von Gegenständen, die geeignet sind, die Fußgänger zu belästigen, zu be– schmutzen oder zu gefährden; b) das Verstellen des Weges duroh sogenannte Aufpasser und Abfänger bei Verkaufsladen (,,Kundenfang") oder durch Verkäufer von Druckschriften, die sich einen festen Standplatz anmaßen u. dgl., sowie die Behinderung des Verkehres vor Theatern, Kinos und anderen Vergnügungsstätten durch Verkäufer von Pro– grammen und ähnlichen Druckschriftep; c) das Herumtragen von Reklamegegenständen sowie das Verteilen von Zetteln, sofern nicht hiezu eine besondere Bewilligung erwirkt wurde; an Straßenecken dürfen Zettel über– haupt nicht _verteilt werden; d) das Tragen unverhüllter Spiegel oder blenden– der Gegenstände bei Sonnenschein; e) das Tragen von Stöcken, Schirmen und anderen spitzen Gegenständen in einer Weise, daß da– durch Personen gefährdet werden können; f) das Nebeneinandergehen von Personen in sol– cher Zahl, daß Entgegenkommenden das Aus– weichen nur mit Betreten der Fahrbahn mög– lich ist; g) das unbegründete Stehenbleiben, wenn der übrige Fußgängerverkehr dadurch behindert wird; dies gilt nicht für das Warten an Halte– stellen oder vor Schutzwegen. Rollstühle mit Hand- oder Fußbetrieb und Kinderwagen dürfen in der Regel nur auf Geh– steigen geführt werden und dort nicht längere Zeit stehen, besetzte Kinderwagen nicht ohne Auf– sicht belassen werden. Das Nebeneinanderfa:hren oder -führen ist verboten, wenn dadurch der Ver– kehr behindert wird. Mit Schubkarren dürfen Geh-

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