Steyrer Vademekum 1955

133 5. Teil. Fußgängerverkehr. (Auszug aus der Straßenpolizeiordnung.) Fußgänger haben die für sie eingerichteten Wege (Gehwege, Gehsteige, Banketten) oder die für sie bestimmten Schutzwege oder -inseln zu be– nützen. Sie haben, wenn es der Verkehr erfordert, auf der rechten Seite des Weges zu gehen und nach rechts auszuweichen. Auf der Fahrbahn haben sie den Fahrzeugen aus dem Wege zu gehen. Dies gilt auch für Personen, die Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche Kleinfahrzeuge auf den Straßen fortbewegen. In geschlossenen Ortschaften ist das Gehen auf der Fahrbahn in der Längsrichtung nur dann er– laubt, wenn keine Gehsteige oder Banketten vor– handen sind; in diesem Falle haben die Fußgänger knapp ' am Straßenrand zu gehen. Dies gilt nicht für geschlossene Personenverbände (Prozessionen, Leichenzüge u. dgl.). Unnötiges Verweilen auf der Fahrbahn ist ver– boten. Wer statt auf dem Gehweg etwa in der Mitte der Fahrbahn geht, behindert überflüssiger– weise den Straßenverkehr, bringt unter Umständen sich selbst in größte Gefahr und macht sich außer– dem strafbar. Das Betreten der Fahrbahn an Halte– stellen der Straßenbahn oder der Kraftstellwagen ist den wartenden Personen erst beim Anhalten der Züge oder Wagen gestattet. Fußgänger haben zum überqueren der Fahr– bahn die für sie bestimmten Schutzwege und -inseln zu benützen und an anderen Stellen den möglichst

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2