Steyrer Vademekum 1955

Verkehrsvorschriften 119 mit dem Zeichen „Halt" für richtungen zu beginnen. Auf verkehrs – schwachen Kreuzun– gen wird es g enügen , nach dem „Achtung"– Zeichen entweder das Zeichen „H alt" oder das Zeichen „F ahrt" zu geben. Es kann aber auch gleichzeitig mit einem Arme das Zeichen „Halt", m it dem zweiten Arm das Zeichen „Fahrt" g e– geben werden. Beide Zeichen dürfen jedoch unmittelbar nach– einander mit demsel– ben Arm nicht gege– ben werden. Nä hern sich die Fahrzeuge gleich– zeitig von verschie– denen Seiten, so ist eine der beiden Fahrt- Die Zeichen müssen rechtzeitig und deutlich g egeben werden. Unnötige und undeutliche Zeichen sind unzulässig; ebenso unzulässig ist ein untätiges Verhalten auf den Kreuzungen, weil dann der Be– amte den Verkehr stört, anstatt ihn zu fördern. Insbesondere sind anfragende Zeichen der Fahr– zeugl-enker durch die vorgeschriebenen Verkehrs– zeichen zu beantworten. Auf verkehrsstarken Kreuzungen, wo der Ver– kehr durch Umlegen (absetzend) geregelt wird, also gestoppt werden muß, sind jedenfalls alle drei Zeichen zu geben, namentlich ist das Zeichen „Achtung" entsprechend lange auszuhalten, damit die Fußgänger, welche die Kreuzung bereits betre-

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