Steyrer Vademekum 1955

Verkehrsvorschriften Halt! (l'Otes Licht): 0 Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme in der Schulter– höhe; Rücken und Brust müssen dem anzuhaltenden Verkehr zuge– wendet sein. Falls der Verkehr pur aus einer Richtung aufzuhalten ist, muß grundsätzlich die Brust diesem Ver– kehr zugewendet sein. Die Fahr– zeuge haben vor dem Sicherheits– streifen, . bezw. vor der Flucht der quer verlaufenden Häuserreihe oder dem Gehweg anzuhalten. Der Fuß– gängerverkehr muß ungehindert vor den Fahrzeugen vorsichgehen kön- Fig. 2 117 nen. Die Arme sind in der vorge- (2. Zeichen) schriebenen Haltung so lange zu be- lassen, bis die ersten Wagen der anfahrenden Fahr– zeuge stehen geblieben sind. Ein Sinkenlassen der Arrn.e ist erst dann gestattet, wenn dadurch keine Irrtümer mehr entstehen können. ( Siehe Fig. 2 !)

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