Urkundenbuch des Landes ob der Enns

IV geboten, das vorhandene Material, so weit als überhaupt mög¬ lich, zu vervollständigen und zu diesem Zwecke alle hiefür in Betracht kommenden Archive zu durchforschen. Die Museal¬ verwaltung hat diese Arbeiten im weitesten Umfange gefördert und keine Opfer gescheut, um eine gründliche Ausbeutung dieser Archivbestände zu ermöglichen und so dürfte denn das neu gewonnene Material ein ziemlich reichhaltiges genannt werden können. Der vorliegende Band bringt somit außer den schon vor¬ handen gewesenen Kopien älteren Bestandes (ungefähr 290) noch rund 480 neu aufgenommene Stücke, darunter 90 Regesten. Der Natur der Sache gemäß beschränkte sich der Re¬ ferent bei seinen Forschungsarbeiten nicht nur auf die im vor¬ liegenden Bande behandelte Zeitperiode, es wurden vielmehr die Kollationierung der vorhandenen und die Sammlung neuer Kopien auch auf die Folgezeit bis inklusive 1400 ausgedehnt und gleichzeitig wurde auch an der Anfertigung von Nach¬ tragskopien für die Zeit bis inklusive 1375 rüstig gearbeitet, welche Arbeit jetzt schon über 2000 Kopien gefördert hat und durchaus noch nicht als abgeschlossen erscheint. Diese Kopien können in Nachtragsbänden erst dann verwertet werden, wenn die fortlaufende Veröffentlichung bis inklusive 1400 vorge¬ schritten sein wird, da hierorts der Anschauung gehuldigt wird, daß ein jeweiliger Band des Urkundenbuches nur solche Nach¬ träge bringen dürfe, welche in die vom betreffenden Bande be¬ handelte Zeitperiode fallen und etwa während dessen Druck¬ legung zugewachsen sind. Die gründliche Überarbeitung, respektive Neuausgabe des 1. Bandes des oberösterreichischen Urkundenbuches: „Traditions¬ codices“, welche bei Zuziehung noch weiterer Bayerischer, Salzburger, Steierischer und Niederösterreichischer Kloster¬ codices sehr erwünscht erschiene, muß günstigeren Verhält¬ nissen vorbehalten bleiben Bei Sammlung des Urkundenkopienmateriales ging der Referent von der Anschauung aus, daß das „Urkundenbuch des Landes ob der Enns alle im Lande ob der Enns lagern¬ den Urkunden bringen solle, unbeschadet deren Provenienz und früheren Zugehörigkeit. Nur dadurch erschließt sich in

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