Urkundenbuch des Landes ob der Enns

VIII halten die Kopien, die im Musealarchiv lagern, Skizzen der an den Urkunden aufscheinenden Siegel (auch bei minder kennt¬ lichen Wappenbildern) mit Wappen und Legende. Dies gilt von Neuaufnahmen und von überprüften Kopien. Solche Siege sind in der Fußnote mit einem Sternchen (auch im Namens¬ verzeichnis) bezeichnet. Es kann daher jeder Forscher in Ge¬ nealogie oder Heraldik, welchem die magere oder auch nicht immer einwandfreie Wappenbeschreibung nicht genügt, sich durch eine einfache Anfrage beim Museum oder beim Archiv¬ referenten die genauere Auskunft verschaffen. Der dem Bande beigegebene index weicht von der bisher in diesem Urkundenwerke eingehaltenen Gepflogenheit insofern ab, als nach dem Beispiele anderer moderner Urkundenbücher die Orts- und Personennamen in Einem Namensverzeichnis vereinigt sind. Die bisher übliche Scheidung nach geistlichen und weltlichen Würdenträgern u. dergl. ist unterlassen. In das Namensverzeichnis sind auch die Tauf- oder Eigennamen auf¬ genommen, da dieselben für die Genealogie häufig die führen¬ den Weiser sind. Sodann folgt ein eingehendes Sach- und Wortverzeichnis. Die am Kopfe des Index vorangestellten Bemerkungen zum Gebrauche desselben wollen gefälligst beachtet werden. Der Verwaltungsrat und der Archivreferent sind sich dessen wohl bewußt, daß auch der vorliegende Band nicht alle für seine Zeitperiode in Betracht kommenden Urkunden für das Land ob der Enns bringt. Manche etwa noch einzuverleibenden Urkunden mögen in unbekannten oder uns bisher unzugäng¬ lich gewesenen Archiven schlummern. Aber einerseits der brennende Wunsch, endlich einmal, nach nunmehr 22jähriger Pause, dieses Urkundenwerk fortzusetzen, andererseits der Ge¬ danke, daß ein derartiges Sammelwerk auf Vollständigkeit und Vollkommenheit überhaupt niemals Anspruch erheben kann, sind die Beweggründe, daß dieser Band jetzt schon der Offent¬ lichkeit übergeben wird. Sie mögen aber auch die Ent¬ schuldigungsgründe für die demselben anhaftenden Mängel bilden. Jeder Benützer unseres Urkundenwerkes, welcher uns im Interesse der Sache und zur tunlichsten Vermeidung und Ver¬

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