Urkundenbuch des Landes ob der Enns

vest Puechaimh vnd was darzue gehört, das im zu seinem thail gehe Harpen seinem brueder vnd gehe Henalein von Puechaimh seinem vettern zu rechtem erbe angevallen ist. Er hat vns auch vnd vnsern erben ledig lassen vier vnd dreizzig hundert pfund wien ner pfenning. dar für di selben vesten Litschaw vnd Haydenreichstain sein rechtes pTand von vns gewesen sind, des er vnser hrief gehabt hat. die er vns wider geben hat in solcher weis, das Wur vnd vnser erben dem selben Albrechten von Puechaimh vnd seinen leiberben die vorgenanten vesten Lietsehaw vnd Haydenreichstahi mit gerichten, verlechenten gutern vnd das chirchlehen zu Litschaw, veld, holtz vnd wayd vnd mit allem nutzen vnd rechten, die dar zue gehorent, geliehen haben vnd furbaz leihen sollen zu rechtem leben, wann er vnd sein erben dieselben vesten vnd was darzue gebort, von vns vnd vnsern erben zu rechtem leben haben vnd erchennen sollen vnd vns vnd vnsern HerzogRudolyhen vnd Herzog Friderich vnd vnsern erben zu vnser landes notturften vnd mit andern sachen, als billich ist. wartent vnd beholfen sollen sein. Wur haben vns auch vnd vnser erben vnd nachchomen behalten alle edelleiit vnd die chirchen leben der ehirchen zu Ragz vnd der chirehen zu Haydenreichstain vnd auch die vogtei der clöster vnd gotshäuser vnd ire guter, die zu den selben vesten gehorent vnd in den herschaften daselbst gelegen sind, di wür in noch seinen erben nicht gelieben haben noch leihen sollen. Dar vmb hat er für sich vnd für seine erben vns vnd vnsern erben vnd nachchomen die vorgenanten vest Puechaimh mit gerichten, verlebnten gutem, allen edelleuten. chirchen leben baide der chirchen zu \6ehlahruk, sein vnd seiner vftdern stfiftung vnd andern chirchen, di darein gehorent, vnd auch die chirchen zu Puchenau (sie}, veld. holz vnd wayd vnd alle nutz vnd recht, die zu der vorgenanten vesten Puechaimh gehorent, als er es vnd sein vodern in aigens gewer her bracht habent, vnd auch was er da hat. gegeben zu rechtem aigen, wann er vns auch des sonderlich seinen hrief gegeben hat. Wuer sein auch der vorgenanlen vest Lyetschau vnd haydenreichstain vnd was darzue gehört, als voi'geschriben ist. des egenanten Albrechten von Puechaimh vnd seiner erben recht gewer vnd scherm. als lehens vnd vnsers landes recht ist in Osterreich. Des geben wör zu vrchund diesen brief besigelten mit vnserm insigel, der geben ist zu Wienn an mittich

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