Urkundenbuch des Landes ob der Enns

haus datz sand Florian ynd dem spital daselbs haben wir dienstlich gepeten den erbern harren hern Eberharten von Waise hauptman ob der Ens, daz er sein insigel dar an gelegt hat zu einem gezeug ynd sicherhait der yorgeschriben Wandlung. Der prief ist geben nach Christ gepurd dreutzehen hundert iar, dar nach in dem aina ynd funflzikisten jar an sand Georgen tag. Aus dem Originale zu St. Florian auf Pergament, mit drei angehängten Siegeln. An demselben Tage wurde über das nämliche Gut ein Kaufbrief aus gefertigt, yermdge dessen Janns von Traun selbes dem Spitale zu St. Florian um 146 Pfund häuflich Gberiiess. CCXXXVIII. 1351. 27. April. — Rever« Johanns von Capellen, daas die Capelle im Schlosse Mitterherg der Pfarrkirche fBergkirchen) keinen Nachtheil bringen soll. Ich Jans von Capellen vnd all mein erben und all mein nachkomen vnd wer das hauss zu Mitterberg hinffiran wird innhaben, wir verleben etc. dass ich miternstheher vnd emsiger bitt hab gebethen die ehrbaren herrn herrn Ludwigen zu den zelten aht zu Mölk ynd herrn Ninlas, zu den zelten prior, vnd das ganze conuent daselbst, dass sie durch meiner dienst willen vnd zu vorderist mir bestättigten ein capelln, die ich gebaut vnd gewidmet hab in dem haus ze Mitterberch, das gelegen ist in der pharr zu Pemkirchen, die von ihnen vnd von ihrem gottshaus lehen ist, der ich ganz vnd gar widerlegt hab nach der ehrbaren herren rath, herrn Ludwigs, zu den zeiten dechant zu Nerden vnd herrn Bernhardszu den zelten pfarrer der vorgenannten pfarr zu Pernkirchen, allen den schaden, den die ehgenannte kirchen davon nehmete oder hinfuran nehmen möchte. Da haben si mein bitt angehört vnd haben mir bestättigt dieselbe kapellen mit ihrem brief vnd mit ihrem ganzen willen vnd gunst darzue gegeben,dass ich vnd alle meine erben und alle meine nachkömmling, oder wer des haus zu Mitterberch herr sey, leihen hiaföran die vorgenannte kapelln mit der band ledig, wem wir wol len also beschaidentlich, dass der kapellan, wer der sey, in der oft genanten kapeilen mess singe vnd mess löse (sie) vnd vesper vnd weihbrunnen segne vnd die heilige zeit verkünde; vnd was opfers in der kapellen wird, das ist des kapellans; aber alle andern pfarr liche recht,wie die genannt seyn, die soll man nehmen vnd reichen

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