Heimat-Büchlein von Ternberg

bacher ständig in Streitigkeiten mit den Steinbachern; denn sie trachteten, in Anbetracht ihrer nunmehrigen Stärke und dem entsprechenden Jnnungsbeitrag selbständig zu werden. Die Beitragshöhe zeigt folgender Voranschlag der Innungs ­ einnahmen aus 1670: Steinbacher Viertel .................... 35 fl. 39 kr. Grünburger Viertel .................... 38 fl. 37 kr. Sierninger Viertel ................... 27 fl. 50 kr. Trattenbacher Viertel ... 69 fl. — kr. Mit der Ausstellung des Artikelbriefes vom 14. Juni 1680 durch Johann Maximilian Reichsgrafen von Lamberg, Herrn der Herrschaft Steyr, hatten sie das ersehnte Ziel erreicht. „... ehe bevor sie mit bedachter Messerer Zunft heben und legen lieber gar außer Landes zu stehen ..." Nun durften die Scharschachmeister von Trattenbach eine eigene Innung bilden, den Jahrtag halten, Zech- und Vier- meister wühlen, Meister machen, Aufdingen usw., jedoch mü der Verpflichtung, in Erinnerung daran, daß sie einst zur Innung von Steinbach gehörten, jährlich für jeden Meister einen halben Gulden in die Steinbacher Lade zu zahlen. An diese Bestimmung scheint sich die junge Zunft aber nicht gehalten zu haben; denn in dem heute noch erhaltenen „Handwercksprothokoll Eines Ersamben Handwerckhs der Scharschacher in Trattenpach" finden sich darüber keine Aufzeichnungen. Kaiser Leopold I. bestätigte durch Urkunde 1682 die neue Innung. Das Handwerksbuch der Steinbacher Messerschmiede aus jener Zeit gibt genauen Aufschluß über die langdauernden Streitigkeiten, die im Juni 1680 endlich durch die Trennung beendet wurden. „. . . . 1679. Diese benannten Trättenbacher oder Gneibschmiedmeister haben dem Jahrtag und der Pro ­ zession nach unserer lieben Frauen Adlwang im zweiten Jahr schon nie beigewohnt . . ." (Fünfter Sonntag nach Ostern und tagsdarauf.) „Die Gneibschmied sind sämtlich ausgeblieben . . ." Bei der Maiprozession 1680 fehlten abermals sämtliche Trattenbacher. Der folgende Monat brachte endlich die Trennung. Die Innung hatte ihre Mitglieder fest in der Hand, das beweisen die Strafen, die gewissenhaft vermerkt sind. Den

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