□D 42 □0 Naturlich dürften nicht durch grundbücherliche Uebertragungen usw. Besitzübernahmen vom ehemaligen Staatseigentum vorweg. genommen, ver¬ schleiert und dadurch eine reelle und gerechte Hufteilung der Staatsschulden unter den neuen Staafen hintertrieben werden, weil dies im vorhinein schon wieder Zündstoff gäbe zu Zwist unter diesen, dem aber bei Anstrebung des Nationalstaatenbundes vorgebeugt werden müßte. Die Aufteilung hätte durch Abstempelung aller österreichischen Staats¬ schuldtitel, also Kriegsanleihen, Renten usw. samt Couponbögen, für die einzelnen Erbfolge-(National-)Staaten zu erfolgen. Diesen ist es dann an¬ heimgegeben, im Wege der Konversion eigene Papiere dafür auszugeben. Das Papiergeld wäre unter den Nationalltaaten auf Grund der Bestände in selben aufzuteilen, indem dasselbe ohne Husnahmen durch Kenntlich¬ machung zum Gelde des betreffenden Nationalstaates wird, der es dann allmählich durch auszugebende eigene Noten ersetzen konn. Dieser Teilungs¬ modus wäre ein einfacher und würde den Verhältnissen ziemlich entsprechend sein, da man sagen kann, daß die in einem Nationalstaate angesammelten Bank- und Staatsnoten einen Teil des von der Bevölkerung desselben aus dem Kriege vom Gesamtstaate gezogenen Nutzen repräsentieren. Die im Ausland befindlichen Geldnofen des ehemaligen Oesterreich¬ Ungarn können aus dreierlei Gründen dorthin gelangt sein: für Bezüge aus dem Huslande, im Reiseverkehre und durch Steuerflucht. Es ließe sich nun, wenn ein vernünftiges Zusammenarbeiten der Nationalstaaten im Interesse jedes einzelnen derselben Platz greift, bezüglich dieser ölterreichisch¬ ungarischen Papiergeldsorten eine günftige Lösung derart finden, daß die nunmehrigen Nationalstaaten einheitlich dem Auslande gegenüber erklären, ene Sorten auf sich zu nehmen, bezüglich deren vom ausländischen Inhaber der Ursprung nachgewiesen wird. Dies hätte für die einzelnen National¬ staaten den Vorteil, daß ihnen das Ausland dann unterltützend behilflich sein könnte, ihrer durch Steuerflucht entzogenen Werte gegen Steuerstrafen wieder habhaft zu werden. Die rechnungsmäßig im Geschäftsverkehre aus¬ gegangenen Geldsorten sind leicht nachweisbar. Die im Reise- und Grenz¬ verkehr ausgegangenen dürften nicht von Bedeutung sein. Die staatenweise Notenaufteilung durch Kennzeichnung (Abltempelung gegen oder ohne Gebühr) böfe durch geeignete Anordnungen den einzelnen Staaten noch den Vorteil, über die durch die Kriegsverhältnisse hervorge¬ rufenen Vermögensverschiebungen im Wege der Abstempelungsvormerkung einigermaßen einen Ueberblick zu bekommen. adadaade Jadaad bund
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