□ 26 □0 Jagd und Fischerei. Diese Rechte bedürfen unbedingt einer Regelung, da in selben noch sehr viel Angemaßtes und aus Vorzeiten Ererbtes steckt. Diese Regelung muß aber bei beiden Belangen in einer Weise erfolgen, daß nicht Wild und Fische ausgeroftet, sondern als Volksnahrungsmittel erhalten bleiben, jedoch als solches mehr zugänglich werden. Die Jagdpachtungen müßten in der Größe des Gebietes, wie nach abwärts, auch nach aufwörts beschränkt, das heißt, die Jagdgebiete mehr verteilt werden. Die Einhaltung der Schonzeiten aber auch der Abschuß müßte staatlich streng überwacht sein, damit Übertretungen nicht stattfinden können. Wilddiebstahl wäre auch weiterhin zu bestrafen. Die Strecken der Jogden hätten, nach Deckung des Bedarfes der Jogdinhaber, an das Jogdpersonal und die Schützen, dann an die Angehörigen der Gemeinde des lagdgebietes, endlich in der nächsten Stadtgemeinde zu staatlich festgesetzten Preisen zum Verkauf zu gelangen. Die Begrenzung nach abwärts für Eigenjogden könnte nur etwas herabgesetzt werden, weil sonft leicht ein allgemeines Schußrecht daraus entstände, welches bald zur Husroftung des Wildes führen würde. Auch würde bei Einreißen einer allgemeinen, freien Schießerei die Lebensgefähr¬ dung bedenklich onwachsen. Den staatlichen Forstinspektionen wäre ein beeidetes Jagdaufsichtsorgan beizugeben. Schaffung einer Anstalt für Versicherung gegen Wildschäden wäre ins Ruge zu fassen. Das Fischrecht wäre ebenfalls gemeindeweise zu teilen und im Pocht¬ wege mit Streckenbegrenzung nach aufwärts zu regeln, wozu Vorschriften wegen Hufsicht, Schonzeit und Nachzucht zu erlassen wären. Zwecks Wahrung der Fischversorgung für Städte wären mit diesen die umliegenden Land¬ gemeinden zu Fischereirevieren mit gemeinwirtschaftlicher Verwaltung zu¬ sammenzulegen. — Eventuell wäre für die Fischerei eine Verstaatlichung nach belgischem Muster zu erwägen. Thesaurierungspolitik der Großbanken. Vom Standpunkte nötiger Ausgleichung im Besitze und der Verhin¬ derung der Ansammlung übermäßiger Vermögen wäre der Thesau¬ rierungspolitik der Großbanken größte Hufmerksamkeit zu schenken, denn ebenso wie der Großgrundbesitz müßte naturgemäß gleicherweise auch der Großgeldbesitz, das Großkapital eine Einschränkung und Begrenzung erfahren. Die volkswirtschaftlich entschiedenst nachteilige Aufsaugung, Konzer¬ nierung und Konzentrierung verschiedendlter industrieller, kommerzieller und finanzieller Erwerbsunternehmungen in einer Hand, und sei es auch einer mehrköpfigen juridischen Person, führt zu einer für Volk und Staat höchst ungesunden Uebermacht einzelner Kreise. Sie ist das extreme Gegenstück der ebenso extremen Kommunisierung. Die Tätigkeit der Banken und Kreditinstitute ilt auf die ihnen handels¬ gesetzmäßig zustehenden Geschäfte zu beschränken; die Erwerbung und An¬ sammlung von Aktien und Wertpopieren von andersartigen Unternehmungen, um dieselben durch aktienmäßige Majorisierung in die Hand zu bekommen, ist gesetz- und statutenmäßig auszuschalten; Erwerbungen solcher Papiere dürfen nur im Sinne der Ausübung des Bankier- und Geldwechslergeschäftes zum Wiederverkaufe erfolgen. Für bereits vorhandene Hnsammlungen wäre die Abstoßung zu verfügen.
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