□□ 19 □0 Ausländer können in Deutschöfterreich Realbesitz (Gebäude, Grund oder Boden) nur mit Genehmigung des betreffenden Londes, im Einvernehmen mit der obersten Staatsbehörde, nach Anhörung der Kreis- und Ortsvorftehung erwerben oder pachten. Stände. Die Republik Deutschöfterreich kennt nur schaffende Bürger und dem¬ nach nur drei Stände, den Arbeiter-, Bauern- und Bürgerstand, welche gleiche Rechte im Staate genießen, die ihnen in Form des allgemeinen, geheimen, gleichen, direkten Wahlrechtes gewährleiftet werden, welches für alle öffentlichen Wohlen zu gelten hat. Der Arbeiterstand umfaßt alle im Lohnverhältnisse ftehenden Arbeiter und Bediensteten der Stadt, des Landes, des Staates und Privater, der Industrie, des Handels und Gewerbes, Land- und Forstwirtschaff und des Bergbaues. Der Bauernstand umfaßt alle selbständigen Bürger, deren hauptsäch¬ licher Beruf die Bearbeitung ihres Grundbesitzes, sei er land- oder forft¬ wirtschaftlich, bildet. Der Bürgerstand endlich umfaßt alle selbltändigen Gewerbe-, Handel¬ und Industrietreibenden und die feltbesoldeten Angestellten (Beamten) dieser Berufe. Dem Bürgerstande gehören auch an alle Staats-, Landes- oder Gemeindebeamten einschließlich der Gemeindesekretäre oder Gemeindeschreiber, die Lehrerschaft, alle akodemisch Gebildeten. Die Beamten der Forst-, Berg¬ bau-, Verkehrs- und Versicherungsunternehmungen- und Verwaltungen, sowie der Finanzinstitute. Die Geiltlichkeit aller staatlich anerkannten Religions¬ genossenschaften. Die Pensionsversicherungspflichtigen laut P.-U.-G., Künstler. Die Besitzer von Zinshäusern, Villen und Kleinhäusern. Es ist hiebei gleich¬ gültig, ob diese Berufsangehörigen nebitbei einen Grundbesitz betreuen, in der Stadt, im Markte oder am Lande ihren Sitz haben, Wahlrecht. Das bisherige allgemeine Wahlrecht war keine aufrichtige Schöpfung. Nan hatte die Städte- und Industrieorte-Kurie, also die der Industrie, des Handels und Gewerbes, aufgelassen und sie gegen die Arbeiter ausgespielt. Die gleichzeitige Huflassung der früheren Großgrundbesitzer-Kurie war nur zum Scheine erfolgt, man schuf dafür mehr Landgemeinde-Mandate, so daß die Herren Großgrundbesitzer auf diesem Wege wiederum bei ihren Mandaten und bei ihrem Einflusse blieben. Nunmehr soll für die Nationalversammlung, den Landfag, den Kreisraf, den Gemeindeausschuß jeder männliche und weibliche Staatsangehörige nach Erreichung des 24. Lebensjahres eine Stimme zu direkter, geheimer Wahl haben. Mit Erreichung des 30. Lebensjahres kann er in diese Körper auch gewählt werden. Die Wahlen erfolgen gemeindeweise. Die Wähler geben ihre Stimm¬ zettel in gleichartigen Kuverts ab. Die gemischte Gemeinde-Wahlkommillion überprüft die Wohlousweise und läßt die Wähler nach Durchschreitung der Wohlzelle ihre Stimmkuverts in die Urne legen. Die mit der Abstreichung in der Wählerlifte übereinstimmende Anzahl Kuverts werden eröffnet und nach Stimmzählung in geschlossenem Akte an die Hauptwahlkommission in die Kreishaupfstadt gesandt. Dort erfolgt die Ueberprüfung der Stimmzählung für den ganzen Wahlkreis.
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