Steyrer Tagebuch, Sondernummer Wehrgraben, 1982-1983

Die Wehrgrabenkommune 1 Die Wehrgrabenordnung von 1529 1. Von den Besitzern in jeder Zeugstätte sind zwei zu verordnen, welche durch vier '!lochen die Aufsicht und Bedienung der Ablasse im Notfalle zu leisten haben. Es gab bereits 1529 eine 2. Erfüllen die Verordneten ihre Pflicht Wehrgrabenordnung, in der die vier Zeugstätten erwähnt wurden. Die Besitzer dieser Zeugstätten waren damals · noch ziemlich unabhängig. Altes Recht und Gewohnheit bildeten die Grundlage, nach der sich alle richten sollten. Schaden am Wehrgraben, für die niemand aufkommen wollte, bildeten die Ursache dafür, daß sich die "Wehrgrabler" 1529 veranlaßt sahen, den Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Steyr um Erlassung einer Wehrgrabenordnung zu bitten. Am 15. März 1564 erhielten die bürgerlichen Wehrgrabler eine neue Ordnung, die auch Freiheit genannt wurde. Sie wurde den Eigentümern des Wehrgrabens alljährlich bei ihrer Hauptversammlung durch Vorlesung in Erinnerung gebracht. Aus dieser neuen Ordnung resultierten auch die vierzehn Punkte der Anzeige, die von Stadtrichter Hans Michael Aiden im Jahre 1585 erlassen wurde. In diesr Anzeige wurden die Rechte und Pflichten der Wehrgrabler nochmals festgehalten. Mit Handschlag wurde jeder Wehrgrabler verpflichtet, die Bestimmungen genau einzuhalten. Auch die Brücken über den Wehrgraben waren vielfach ein Streitobjekt, bei welchen der Magistrat einschreiten mußte. Natürlich brachte die Einrichtung der Wehrgrabenkommune ihren bis zu 200 Mitgliedern neben den festgelegten Pflichten und Rechten noch andere, sehr positive Aspekte. Dazu zählt sicher das Gemeinschaftsgefühl, das zumindest zeitweise - in der Kommune geherrscht haben muß. So beschreibt der Historiker F.X. Pritz die Ausbesserungsarbeiten, die jedes Jahr an der St.Anna-Wehr durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck wurden die Wassermassen über die sogenannte "Abkehre" ins Mitterwasser geleitet, sadaß kein Wasser mehr in den Wehrgrabenkanal floß. "Die Abkehre diente zugleich einem fröhlichen Feste: die Fischer fischten in dem zurückgebliebenen Wasser der Untiefen; Knaben und Mädchen, auch Erwachsene, mit kleinen Netzen oder Koppenstechern versehen, suchen kleine Fische zu fangen oder spüren Krebse auf. Alles ist voll Leben und Bewegung, und manche komische Szene ereignet sich dabei." nicht oder nicht rechtzeitig, so sind sie für den Schaden, der den anderen Wehrgrablern dadurch entsteht, strafbar. 3. Wer sich weigert, die ihm übertragende Stelle zu übernehmen und auszufüllen, wird straffällig. 4. Wenn die Not es erheischt, haben die Verordneten das Recht, die anderen Besitzer in ihrer Zeugstätte zur Hilfe aufzurufen~ 5. Ein Zimmermann mit festem Lohn wird bestellt, welcher auf die Zeuge, Fluder und Graben zu achten hat und jeden Schaden reparieren muß. Ruft er um Schaden abzuwenden, um Hilfe und Beistand, haben alle, ob Werkner oder Arbeiter, ihm Hilfe zu leisten. 7. Wer sich weigert, Hilfe zu leisten, wird straffällig. 8. Für die zwei Zeugstätten in Steyrdorf sind zwei Leute zu verordnen; sie haben den mittleren Ablaß, der herunter dem "neuen Zeug" liegt, zu bedienen. 9. Die zwei Verordneten im Aichet betreuen die zwei Abläße des Zeuges. 10. Die zwei Verordneten im Aichet betreuen den neuen Ablaß, welchen Lorenz Gutprot's Witwe verbaut hat und den Ablaß oberhalb der Zeugstätte. 11. Die Strafe beträgt 1 Pfund Pfenninge und ist an Gemeines Stadt zum Stadtbau zu bezahlen. 12. Wer nicht zahlt, wird vom Stadtrichter bis zur Zahlung im Nachrichtenhaus eingesperrt. 13. Im Graben liegen noch drei einzelne Zeuge. J4. Jeder im Graben bemerkte Schaden muß dem Baumeister (Zimmermann) zur Stunde angezeigt werden. Dieser hat den Schaden gut zu machen. 15. Die anlaufenden Kodten sind wöchentlich ~nzuzeigen und mit Wissen und Beisein der Zeugbesitzer aufzustellen. 16. Der auf den Fluder entfallene Kostenanteil ist am Samstag nach dem Essen unverzüglich zu zahlen. 17. Wer nicht zahlt, dem wird sein Werkgarn, Schleife, Hammer etc. am Montag gesperrt, bis er bezahlt hat. 18. Wer sich dagegen mit Gewalt auflehnt, dem mag der Stadtrichter strafen, bis er seinen gebührenden Teil bezahlt hat. 19. Niemand soll gegen selbstbeschlossene Ordnung reden handeln, jeder soll sie befolgen. dies e un d

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