Steyrer Tagebuch Nummer 12, Mai 1983

15 Zivildienst - Friedensdienst ach geltendem österreichischen Recht ist es dem Zivildiener nicht möglich , sich innerhalb des Zivildienstes mit Fragen der Verteidigung und des Friedens aktiv aus– einanderzusetzen . Josef Wall , Pastorialassistent , Hans Übleis , Student , Carlo Neuhuber , ' Pastorial– assistent , - alle Zivildiener - wurden sich bei der Vorbereitung auf ihren Zivil– dienst dieses Unrechts bewußt . Dieses Unrecht können sie für sich nicht akzeptie– ren und daher entwickelten sie ein Projekt , in dessen Rahmen sie aktiv einen Bei– trag zur österreichischen Sicherheits- und Friedenspolitik leisten . Im Nachste– henden beschreiben sie genau ihre Position . Wer die Idee nachdrücklich unterstützen möchte , soll sich des beiliegenden Post– kartenentwurfs bedienen . POSITIONSPAPI ER Wir sind eine GRuppe österreichischer Staatsbürger , die zur Schaffung, Siche– rung und Verteidigung des Friedens und der Grundwerte bereit sind , und wir an– erkennen das Recht des Staates , uns zu einem lJienst in diesem Sinn zu ver - pflichten . Aus humanitären und christlichen Über – legungen heraus kamen wir unabhängig von– einander zu der Überzeugung , daß wir grundsätzlich keine Waffengewalt gegen Menschen einsetzen wollen , und wir er– suchten um Befreiung vorn Wehrdienst an . Seit unserer Anerkennung als Zivildie– ner wuchs in uns die [insicht , daß der Einsatz für den Frieden urnfassend gese– h~n werden muß : einerseits als Abbau von Konfliktursachen und Weckung und St är– kung der Friedensbereitschaft , und daß andererseits gewaltfreie Formen der Kon– fliktlösung weiterentwickelt und einge– übt werden müssen . Bei unseren weiteren Überlegungen stu– dierten wir die betreffenden Abschnitte der österreichischen Bundesverfassung . Der Artikel 9a des 0 .-VG . lautet . Artikel 9a . ( 1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung . Ihre Aufgabe ist es , die UNabhängig– keit nach außen sowie die Unve rl etz – lichkeit und die Einheit des Bundes– geb ietes zu bewahren , insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidi– gung der immerwährenden Neutralität . Hiebei sind auch die verfassungsmäs– sigen Einrichtungen und ihre Hand– lungsfähigkeit sowie die demokra– tischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Eingriffen von außen zu schüt zen und zu verteidigen . (2) Zur umfassenden Landesverteidi– gung gehören die militärische , die geistige , die zivile und die wirt– schaftliche Landesverteidigung . (3) Jeder män liehe öst . StaatsbüroE•r ist wehrpf li chtig .• Wer aus Gew isse~s– gründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hieven befreit wird hat e inen Ersatzdienst zu leisten . Das 1 Nähe– re bestimmen die Gesetze . NACH DER BISHER PRAKTIZ I ERTEN Gesetzes– aus l egung müssen die Zivildiener ihren Dienst in einer Form ableisten die sie . ' von Jeder unmittelbaren Teilnahme an den Aufgaben der Verteidiqunq ausschließt . - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- 1-1 Q) .µ II) ...-1 s:: ...-1 E II) Q) "d s:: ::, i::Q 1-1 1-1 Q) :X: 1-1 Q) .µ 1-1 ..c: Q) Q) tfl 1-1 ..c: Q) Cl) .µ II) 4-1 C: Q) Q) II) ..-i 0 "O 1-:> lll '-... s:: (J} Q) +i "O Q) Q) r--1 ...-1 .0 M ::, ~ Ol .µ s:: ~ aS Q) :X: ·n '-... 0 k k Ql llf. .0 ~ ~ Q) = > z .. .µ s:: ..c: Q) 0 ..c:: ..-i g ~ Ol 0.. 1-1 .µ ~ ~ Q) Q) ..-i ..-i 'Ö lll r--1 .... C: > Q) ...-1 .µ t.:i ..c: 0 ~ r--1 r--1 0 > Ol °' § .µ ..c: 0 IU ..c: 0 0 :X:

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