Thomas Bauernfeind - Kurze Geschichte Steyrs

21 richten in Österreich Meldung gemacht: von dem Hofgerichte zn Wien, der Hauptmannschast (wenn der Landeshauptmann zugleich j auch Landrichter — Blutrichter — war) ob der Enns und dem Pfleggerichte zu Steyr, wie es der Burggraf besitzt. Schon, im Jahre vorher batten die Bürger das Privilegium erhalten, daß der Stadtrichter erste (die niedrigste) Instanz der Bürger in' Rechtssachen sein müsse, d. h. der Burggraf hatte ihn nichts gelten lassen wollen. Erst zwischen 1439 und 1457 hörte die richterliche Gewalt der Burggrafen über die Stadt gänzlich auf, und die Stadt war, wenigstens in Friedenszeiten, unabhängig von den Burggrafen. Sie scheinen jedoch die Blutgerichtsbarkeit noch jetzt geübt zu haben; oder hatte auch in Steyr der Waldbote (Waltbote, Gewaltbote), d. i. der Bannrichter — der Blutrichter — ob der Enns die Gewalt über Leben und Tod? Ich bin für das Erstere, da Steyr den Blutbann erst 1523 erhielt, d. i. viel später als Wels (1422), Gmunden, Linz und Vöcklabruck (1465), wenn die Angaben Dr. Luschin's richtig sind (Geschichte des älteren Gerichtswesens in Österreich ob und unter der Enns). Auch die Oberverwaltung der Stadt hatte der hiesige Burggraf als Beamter des Herzogs gehabt, vielleicht bis etwa 1488, so daß Steyr auch vom Landeshauptmann Oberösterreichs unabhängig gewesen war. In der Gerichtsbarkeit, wie in der Verwaltung hatte die höchste Entscheidung der Landesfürst selbst, an den von dem Burggrafen unmittelbar appellirt wurde. Der Landesfürst war manchmal für alle seine Lande repräsentirt durch einen Stellvertreter, einen Statthalter, welch letzteres Wort nicht im heutigen Sinne verstanden werden darf. Als also etwa um 1450 die Stadt Steyr von der Herrschaft losgetrennt war, nahm die Stelle des Burggrafen der Magistrat ein. Um 1450 beginnt auch die Landstandschaft der landesfürstlichen Städte Steyr, Linz, Wels, Enns, Freistadt, Gmunden und Vöcklabruck. Steyr blieb eine landesfürstliche Kammergutsstadt. Die alte, riesig große Herrschaft Steyr, welche als ein landesherrliches Fürstenthum behandelt worden war, war durch die großen Schenkungen an Garsten und durch Ausscheiden der Stadt zu einer gewöhnlichen Herrschaft mit bäuer

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