Stadt Steyr und der Weltkurort Bad Hall

156 Steyr. im wesentlichen die folgenden Bestimmungen vor: Um eine genügende Licht- und Luftzufuhr zu den Wohnungen zu ermöglichen, ist vorgeschrieben, daß die Höhe der Gebäude die mittlere Ent­ fernung der gegenüberliegenden Baufluchten nicht überschreiten darf. Vor den Fenstern von Wohn- räumen muß eine Hofbreite gleich der Höhe des größten den Hos umschließenden Gebäudes, ge­ messen vom Fußboden des untersten Wohnraumes, gesichert sein. Für Wohnräume gilt ganz allgemein die Bestimmung, daß sie licht, trocken und gut lüftbar sein müssen. Im besonderen wird das Verhältnis der Fensterflächen zur Bodenfläche der Wohn­ räume vorgeschrieben. Die Fenster von Wohnungen müssen unmittelbar ins Freie münden. Die Bauordnung enthält Bestimmungen über die mindeste Größe der Wohnungen sowohl in Bezug auf ihre Bodenfläche als auch in Bezug auf die Zahl ihrer Wohnräume. Sehr eingehend be­ handelt die neue Bauordnung die Bestimmungen über die Wasserversorgung der Wohnhäuser und die Entwässerung, wobei die Grundsätze der modernen Technik verwertet wurden. Die technischen Bestimmungen, die Vorschriften über die Stärke der Mauern und die Be­ schaffenheit der Baustoffe wurden ganz allgemein gehalten. Zulässig ist jeder Baustoff, dessen Prü­ fung seine ausreichende Festigkeit ergeben hat und dessen sonstige Beschaffenheit seine Eignung in wärmetechnischer Beziehung gewährleistet. Dadurch ist der freien Wahl der Baustoffe ein weiter Spielraum gegeben, und durch Vermeidung jeder Bindung durch Angaben der Mauerstärken und Zahlen ist auch unter Umständen eine wesentliche Bauerleichterung möglich. Die einzige Vor­ schrift über die zahlenmäßige Stärke der Mauern in Wohnhäusern besagt, daß die Mauer den Wärmeschutz einer 38 cm starken Ziegelmauer besitzen muß. Im übrigen soll der Grundsatz gelten, daß die Mauerstärke von den jeweiligen Versuchsergebnissen in den Materialprüfungs­ anstalten und den wissenschaftlichen Grundsätzen der Baumechanik abhängig ist und die Bauord­ nung in diesem Belange keine Bindung auf unbestimmte Zeit enthalten darf. Die übrigen Vorschriften technischer Natur sowie die Bestimmungen über den Feuerschutz der Wohnungen befassen sich einerseits der Wichtigkeit dieses Gegenstandes entsprechend mit jedem Detail, anderseits ermöglichen sie jene Erleichterung im Bauen, wodurch die Errichtung von Kleinwohnungen und Siedlnngsbauten wesentlich unterstützt wird. Auf diesem Wege unterstützt die neue Banordnung auch den Bau von Siedlungshäusern und trägt damit einem überaus wichtigen Zweig der Wohnungspolitik Rechnung.

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