Stadt Steyr und der Weltkurort Bad Hall

Die Bodenpolitik der Stadtgemeinde Steyr. 151 werden kann. Er stellt keineswegs eine Bindung der städtebaulichen Zukunft unserer Stadt vor, sondern gibt die Möglichkeit einer elastischen Regelung der Bauweise. Selbstverständlich konnte der Regulierungsplan an den Grenzen der Stadt nicht halt machen und wurden deshalb auch Ver­ handlungen mit den Nachbargemeinden geführt zwecks einheitlicher Durchführung des Regulicrungs- planes, sodaß auch der künftigen Entwicklung der weiteren Umgebung Steyrs Rechnung ge­ tragen wurde. Dadurch wurde eine Annäherung an jenen Grundsatz erzielt, der im Städtebau Wohnhäuser der Allgem. gemeinnützigen Arbeiter-Bau- und Wohnungs-Fürsorge- Gcnosscnschaft in Steyr in der Tomitzstraße. in der letzten Zeit zur immer größeren Geltung gelangt, wonach der Stadtregulierungsplan zu­ gleich einen Wirtschaftsplan darstellen soll, welcher weit über die Grenzen der Stadt hinaus die Bereitstellung der erforderlichen Verkehrswege, der Eisenbahnen und Automobilstraßcn sichert und die zweckmäßige Verteilung von Wohnflächen, von Industrie, Landwirtschaft und Waldkultur bei Prüfung und Verwertung der gebotenen Ansätze anstreben soll. Der neue Stadtrcgulierungs- plan nimmt darauf Rücksicht, daß der int Norden der Stadt gelegene Vorort Stein, der eine typische Dorfsiedlung mit vorwiegend Landwirtschaft treibender Bewohnerschaft darstellt, als solche erhalten bleibt. Dementsprechend ist im Plane jenes Gelände sichergestellt, welches zum Betriebe der im Dorfe ansässigen Landwirtschaft erforderlich ist. Diese Kulturflächen bleiben dauernd unter Bauvcrbot. Die Durchführung des General-Regulierungsplancs ist nur dann gewährleistet, wenn der Behörde die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen, welche ihr die Er­ werbung von Gelände für Straßcnbauten und die Erschließung neuer Baugründe durch die Anlage von Wasserleitung und Kanalisation ermöglichen. Deshalb wurde der Entwurf einer neuen Bau­ ordnung ausgearbeitet, welcher die heutigen Grundsätze des Hochbaues anwendet und die Durch­ führung des Geueral-Regulierungsplaues sichert. Die neue Bauordnung enthält dementsprechend die Bestimmung, daß in Gebieten, über deren Bcbaunngsart der Regulierungsplan noch keinen Aufschluß gibt, nur ausnahmsweise und auf Grund einer besonderen, auf Widerruf erteilten Be­ willigung des Gcmeinderates gebaut werden darf. Dadurch ist es der Stadtgemeinde möglich,

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2