Stadt Steyr und der Weltkurort Bad Hall

132 Steyr. wagen 600 S; für Lastkraftwagen 60 8 . Die Stcuerpfcrdestärken werden nach der bekannten Formel: N —0-3xixd3xs berechnet (0'3 ist eine Konstante, i die Anzahl der Zylinder, d die Bohrung in Zentimetern und s der Hub in Metern). Die Platzkraftwagcn des öffentlichen Lohn­ fuhrwerkes zahlen eine Pauschalabgabe pro Jahr von 100 8 . Erzeuger von Kraftwagen, Händler und die Eigentümer von Reparaturwerkstätten, die von der Polizeibehörde mit Kennzeichen zum Zwecke des Einfahrens und für die Vornahme von Probefahrten auf öffentlichen Straßen beteilt sind, haben gleichfalls eine Pauschalabgabe von 100 8 für jedes Kennzeichen pro Jahr zu ent­ richten. Für Motorräder beträgt die Abgabe ohne Unterschied der Kategorie 20 8 pro Jahr. Die Abgabe ist pro 1927 mit 18.000 8 präliminiert. 12. Pferdeabgabe. Die Abgabe betrügt für Luxuspferde 60 8 , für jedes weitere um 20 8 mehr; für Nutzpferde 20 8 , für belegte Stuten und lizenzierte Hengste 10 8 pro Jahr. Die Abgabe ist pro 1927 präliminiert mit 2400 8 . 13. Hundeabgabe. Die Jahrcsabgabe beträgt für den ersten Hund 10 8 , für jeden weiteren um 6 8 mehr, für Hündinnen erhöht sich die Abgabe um 50 %. Die Abgabe ist pro 1927 mit 8000 8 präliminiert. 14. Zuschlag zum Gebührenäquivalent. Die Abgabe beträgt 50% des staatlichen Satzes, sie ist pro 1927 mit 100 8 präliminiert. 15. Hockersteuer. Es handelt sich um eine Abgabe auf das Verweilen in Gastlvkalen nach der polizeilichen Sperrstunde. Sie beträgt für eine Stunde und Gast 30 g. Die Abgabe ist pro 1927 mit 6500 8 präliminiert. 16. Gasabgabe. Eine Abgabe zu den Kosten für den Verbrauch von Gas für Kraft-, Beleuchtungs- und Beheizungszwecke. Sie beträgt derzeit 15% des Gaspreises. Die Abgabe ist pro 1927 mit 24.000 8 präliminiert. 17. Abgabe vom Verbrauche elektrischen Stromes. Diese Abgabe beträgt derzeit l-5 g Kilowattstunde. Die Gemeinde erhält 50%, ebenso das Land. Sie ist für die Gemeinde für das Jahr 1927 mit 14 000 8 präliminiert. Die unter 1, 3, 4, 5, 6 , 7, 8 , 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 17 genannten Abgaben werden von dem Steuerapparat der Gemeinde verwaltet. Die übrigen Abgaben werden teils von Bundes-, teils von Landesbehörden eingehoben und der Gemeinde überwiesen. Zu diesen obengenannten Abgaben kommen ferner die Bnndesabg ab en ertrag sän teile auf Grund der Finanzverfassung irnd der Abgabenteilungsgesetzc. Die Gemeinde erhält von der Einkommensteuer, der Bekenntnisrcntcnsteuer, der allgemeinen Erwerbsteuer und Erwerbsteuer von Hausier- und Wandergewerben und der Körperschaftssteuer 25%; von den Jmmobiliargebühren und dem Gcbührenäquivalent 40%; von der Warenumsatzsteuer 20%; von der Branutwein- abgabe, Biersteuer und Weinsteuer 15%; von der Schaumweinsteuer 80 %. Die Abgabenertrags­ anteile sind für das Jahr 1927 mit 350.000 8 präliminiert, sie stellen also die zweitstärkste Steuerquelle dar.

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