Stadt Steyr und der Weltkurort Bad Hall

Die städtischen Abgaben. 131 5. Lohnabgabe. Bemessungsgrundlage ist die für fremde Arbeitskräfte geleistete Lohn- (Gehalts-) summe der Erwcrbsunternchmungen aller Art. Die Höhe der Abgabe beträgt 4 % der Bemessnngsgrundlagc, von denen 3% der Gemeinde und 1 % dem Lande gehört. Die Lohnabgabe ist pro 1927 mit 080.000 8 (510.000 8 für die Gemeinde, 170.000 8 für das Land) präliminiert. Die Lohn­ abgabe ist der Grundstock der städtischen Einnahmen. Die nächst größten Erträgnisse, die sich aus den Bnndcsüberweisnngen ergebe», betragen ungefähr die Hälfte dieser Abgabe. 6 . Lustbarkeitsabgabe. Diese Abgabe wird anläßlich theatralischer und musikalischer Vorführungen, Vorträgen, Schau­ stellungen, ferner von Tanznntcrhaltnngen und ähnlichen Unternehmungen cingehobcn. Bemessungs- grundlage ist der Bruttocintrittspreis. Die Höhe der Abgabe beträgt bis zu 50 % der Bcmessniigs- grnndlagc. Pauschalierung vorgesehen. Die Abgabe ist pro 1927 mit 45.000 8 präliminiert. 7. Ankündigungs-, Steck- und Firmenschilderabgabe. Öffentliche Ankündigungen unterliegen einer Abgabe, die verschieben nach der Größe der An­ kündigungen ermittelt wird. Für Steck- und Firmenschilder beträgt sie 3—8 8 pro Jahr. Präli- miiiicrt ist diese Abgabe mit 8000 8 für das Jahr 1927. 8 . Konzessionsabgabe. Die Abgabe wird von bestimmten konzessionierten Unternehmungen, die eine Art Monopol­ stellung genießen, cingehobcn. Bemcssungsgrundlage ist die Erwerbs- beziehungsweise Körpcr- schaftssteuer. Die Abgabe beträgt 5 bis 250 8 pro Jahr; sie ist für das Jahr 1927 mit 6000 8 präliminiert. 9. Wohnabgabe (Fremdenzimmerabgabe). Es handelt sich um eine Abgabe auf vorübergehend vermietete Zimmer oder Wohnungen. Die Abgabe beträgt 20 % des Mietpreises. Das Erträgnis der Abgabe fließt zu drei Viertel der Gemeinde und zu einem Viertel dem Lande zu; sic ist für das Jahr 1927 mit 6000 8 (4500 Gemcindeanteil, 1500 8 Landcsanteil) präliminiert. 10. Gaststättenbesucherabgabe. Wer im Gcmeindegebict von Steyr genußfertige Speisen und Getränke im Betriebe eines Erwerbsunternehmens verabreicht, das sich nach der Art oder Zeit des Betriebes als Luxasbetrieb darstellt, hat eine Abgabe für den Besuch sowie eine Abgabe von den verabreichten Speisen und Getränke» zu leisten. Die Abgabe beträgt pro Besucher 1 8 ; die Bemcssungsgrnndlagc hinsicht­ lich der Abgabe von der Verabreichung von Speisen und Getränken ist die Summe des hiefür erzielten Entgeltes; diese Abgabe beträgt 10% des Entgeltes. Sic ist für das Jahr 1927 mit 6500 8 präliminiert. 11 . Kraftwagenabgabe. Der Abgabe unterliegen Kraftwagen und Motorräder. Für Kraftwagen mit Verbrennungs- Maschinen wird die Abgabe nach Steuerpferdcstärken berechnet und beträgt für das Jahr: für Personenkraftwagen für jede Steuerpfcrdestärke 100 8 ; für Lastkraftwagen und nicht zum Pcr- sonentransporte eingerichtete Geschäftswagcn für jede Stcuerpferdestürke 12 8 . Für Elcktrokraft- wagcn beträgt die Abgabe ohne Rücksicht auf die Pferdestärke für ein Jahr: für Personcnkraft- 17*

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