Stadt Steyr und der Weltkurort Bad Hall

130 Steyr. 2 . Immobiliargebühren. Diese Abgabe stellt sich als eine Zuschlagsabgabe zu der Bundesabgabe dar. Die Gemeinde hebt 50 % der jeweiligen Bundesgebühr samt Bundesznschlag von Eigentumsübertragnngen an unbeweglichem Gute, die auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgen und Gegen­ stand einer Gebührenvorschreibung des Bundes sind, ein. Die Abgabe ist mit 10.000 S pro 1927 präliminiert. 3. Bodenwcrtabgabe. Die Bemessungsgrnndlage ist der gemeine Wert des Grundes, es handelt sich nicht um eine Ertragssteuer, sondern um eine Steuer, die entsprechend den bodcnreformatorischen Grundsätzen die städtische Grundrente treffen soll. Die Abgabe beträgt jährlich: 1 . Für unverbaute Grundstücke, und zwar: a) Baugründe 1%/ b) Gründe, die nach der Steyrer Bauordnung für Bauzwecke nicht geeignet sind, 3 2. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 5n/ 0 o- 3. Für Grundstücke verbaut mit: a) Wohnhäusern l%of b) Luxushäusern 1 %, c) Geschäftshäusern 5°/00, cl) Industrielle Betricbsstätten 5%0. Bei Berbauung dcö Grundes kann Befreiung von der Abgabe eintreten. Die Abgabe ist pro 1927 mit 21.000 S präliminiert. 4. Jntcressentenbeitrag Die Gemeinde ist ermächtigt, für die Herstellung gewisser durch das öffentliche Interesse erforderter technischer Anlagen durch die Stadtgcmeinde Steyr von den Liegenschaftseigentümcrn, denen hiedurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten dieser Anlagen einzuhcbcn. Die Einhebung erfolgt für: Die Herstellung und Erweiterung von Straßen, Plätzen, Gartenanlagen und einzelner Teile derselben; die Herstellung von Straßendurchbrüchcn; die Her­ stellung von Straßen-, Unter- und Überführungen nebst den dazu gehörigen Anlagen, soweit hie­ durch neue Verkehrswege geschaffen werden; die Erweiterung bestehender Unter- und Über- führungen; die Herstellung, Ausbau und Anschließung von Kanalisationen und Wasserleitungen; die Herstellung und Ausbau von Jndustricbahnanlagen; die Herstellung und Ausbau von Hafen­ anlagen; Ausbau und Anschluß von elektrischen Licht- und Kraftanlagen für öffentliche Zwecke. Der Kreis der Beitragspflichtigen und die Höhe der Beiträge wird durch eine eigene Kommission festgesetzt. Die Beitragslcistung des einzelnen Interessenten darf nicht höher als mit seinem Vor­ teil festgesetzt werden (Wertzuwachs). Die Gesamtbeiträge erstrecken sich höchstens auf zwei Drittel der Herstellungskosten einschließlich der Auslagen für die Grundbeschaffung; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis des Wertzuwachses. Den Rest trägt die Gemeinde. Eigentümer von Wohnhäusern, die nach dem 1. August 1914 erbaut wurden, können befreit werden. Bis jetzt wurden noch keine namhaften Beiträge cingchoben, da die Gemeinde mangels der finanziellen Mittel größere technische Anlagen nicht in Angriff genommen hat.

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