Stadt Steyr und der Weltkurort Bad Hall

128 Steyr. Gemeinwesen mit so abnormalen Verhältnissen, wenn alle anderen Mittel versagen, Ausnahms­ bestimmungen getroffen werden müssen. Und solche Ausnahmsbestimmungen sieht auch die gegen­ wärtige Finanzverfassung vor. Den Ländern ist nämlich die Möglichkeit gegeben, einen Finanz­ ausgleich zu Gunsten notleidender Gemeinden durchzuführen, indem bei anderen Gemeinden überflüssige oder nicht zweckentsprechend verwendete Ertragsanteile in einem eigenen Gemeindc- ansglcichsfonds anzusammeln sind, aus dem notleidenden Gemeinden besondere Beiträge ge­ währt werden können. Zur Bildung eines solchen Fonds ist es jedoch in Oberöstcrreich nicht gekommen, im Gegenteil, der Landtag hat zwar ein Finanzausgleichsgesetz beschlossen, das nur eine reine Maßnahme zu Gunsten der Landesfinanzcn darstellt, obwohl in Oberösterreich alle Voraussetzungen zur Schaffung eines Ausgleichsfonds gegeben sind, da ein großer Teil der Land­ gemeinden durch die eigenartige Auswirkung der Abgabenteilung ans Kosten der Industrie- gemeinden finanziell außerordentlich gut steht. Die Gemeinde Steyr hat schon im Mai 1925 auf diesen ihr durch die Finanzgesctzgebung vorgezeigten Weg, leider ohne Erfolg hingewiesen. Die Schaffung eines solchen Ansglcichsfonds kann nur auf politischem Wege geschehen, dem sich mit Rücksicht auf die vorwiegend agrarische Zusammensetzung des Landtages ans den schon angedeuteten Gründen große Schwierigkeiten entgegensetzen. Die Finanzgcsetzgcbung sieht weiters noch einen Weg vor, um Ausnahmsbestimmungen zu statuieren, indem bestimmt wird, daß der Bund den Gemeinden zu bestimmten Zwecken Beiträge nach einem vorher festgesetzten Anteils­ verhältnis oder aus besonderen Anlässen auf Grund besonderer Gesetze gewähren kann; auch die Gewährung von Darlehen aus Bundesmitteln an Gemeinden kann auf Grund besonderer Gesetze stattfinden. Aber auch hier handelt cs sich um ein Politikum. Und noch hat die Einsicht trotz der ungezählten Eingaben und Vorsprachen der Gemeinde nicht Platz gegriffen, die durch die Finanzgesctzgebung allein möglichen Wege endlich einmal zu beschrciten. Aus eigener Kraft kann die Gemeinde — es müßte denn eine ungeahnte Konjunktur in der Autoprodnktion eintreten — das Finanzproblem der Stadt nicht lösen, sie will auch keine Gnaden - oftc, sondern sie beruft sich auf die durch die Finanzgesetzgebnng normierten Rechte. Aber auch hier gilt der Grundsatz: Schnelle Hilfe ist doppelte Hilfe.

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