Stadt Steyr und der Weltkurort Bad Hall

120 Steyr. Der Gemeinderat. Die Mitglieder des Gemeinderatcs werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Vcrhältniswahlrechtes aller nach der Gemcindcwahlordnung berechtigten (männ­ lichen und weiblichen) Bundesbürger, die in Steyr ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates betrügt 36. Der Gemeindcrat setzt sich derzeit partei­ mäßig zusammen aus 22 Sozialdemokraten, 9 Christlichsozialen, 3 Vertretern des dcutschvölki- schen Wirtschaftsblocks, 1 Nationalsozialisten und 1 Kommunisten. Die Funktionsdauer des Ge- mcinderatcs beträgt vier Jahre. Der Wirkungskreis des Gemeinderates ist im Statut festgelegt. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister und die Bürgermeisterstellvcrtrctcr, deren Anzahl er jeweils nach den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung bestimmt. Der Bürger­ meister wird der Mehrheitspartci entnommen, die Mandate der Bürgermcistcrstcllvertreter sind auf die politischen Parteien int Verhältnis ihrer Vertrcteranzahl aufzuteilen. Für jeden Fall entfällt außer ans die stärkste Partei auch ans die zweitstärkste Partei eine Bürgermeisterstellver­ treterstelle, insoferne ihr Mandatsbesitz ein Sechstel der Gemeinderatsmitgliedcr erreicht hat. Zur Vorbereitung der im Gemcinderat verhandelten Agenden bestehen ständige Ausschüsse und besondere Ausschüsse. Die ständigen Ausschüsse sind: Der Finanz- und Rechtsausschnß, der Bau- und Verwaltungsausschuß und der Fürsorgeausschuß. Außer diesen ständigen Ausschüssen bestehen noch für besondere Zweige der Verwaltung eigene Ausschüsse, die jeweils geschaffen werden. Die ständigen Ausschüsse zählen neun Mitglieder, die vom Gemeinderat nach dem Verhältnis der Stärke der Parteien gewählt werden. Die Verhandlungen im Gemeindcrat werden durch eine von ihm beschlossene Geschäftsordnung geregelt. Für die wichtigsten Agenden der kommunalen Ver­ waltung werden ständige Referenten bestellt: der Finanzreferent, der Fürsorgereferent, der Bau- referent, der Personalreferent und der Unternehmungsreferent. Der Sladtrat. Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister, den Bürgermeisterstellvertretern und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die vom Gemeindcrat jeweils nach den Bedürfnissen der Gemeinde­ verwaltung festgesetzt wird. Auch die Stadtratsmandate werden nach dem Proporz aufgeteilt. Die Mitglieder des Stadtrates verwalten ihr Amt unentgeltlich. Der Stadtrat ist das beschließende Organ der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die nicht dem Gemcinderat vorbehalten oder dem Magistrate übertragen sind, dann in jenen Angelegenheiten, die ihm auf Grund besonderer Er­ mächtigung dcö Gemcindcratcs zur Beschlußfassung und Durchführung übertragen werden. Die Kompetenzen des Stadtrates sind int Statute festgelegt. Dem Stadtrat obliegt im besonderen die Aufsicht der gesamten Gemeindeverwaltung bezüglich der getroffenen Ersparungsmaßnahmen. Der Stadtrat ist schließlich auch Beschwerdeinstanz über Verfügungen des Magistrates. Der Stadt­ rat besteht gegenwärtig aus dem Bürgermeister, 2 Bürgermcisterstellvertretern und 6 Stadträten. Der Magistrat. Der Magistrat ist das Epekntivorgan der Gemeinde. Sein Wirkungsbereich ist im Statut festgelegt. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister beziehungsweise dem Stellvertreter, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Fach- und Verwaltungsbeamtcn sowie dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Magistrat, dessen Neuorganisation im Jahre 1922 erfolgte, setzt sich aus dem Magistratspräsidium, fünf Amtsabtcilungcn und dem Hilfsamt zusammen.

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