Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

Führung der Gemeiu-ematrikel. § 10. Über alle Gemeindeglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht jedermann freisteht. Auswärtige Heimatlose. § 11. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, sind nach dem Heimatgesetze vom 8. Dezember 1863 zu behandeln. Nechte der (hemein-emitglieder. § 12. Die Gemeindeangehörigen haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde; auch haben sie im Falle eingetretener Verarmung auf Unterstützung anS den Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armen­ versorgung bestehenden Einrichtungen Anspruch. Gemeindebürger aber haben überdies den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, sowie deren Witwen und Kinder bestimmt sind. Den Gemeindegenossen, die sich Ü6er ihre Heimat­ berechtigung ausweisen, darf der Aufenthalt in der Gemeinde nur in dem Falle verweigert werden, wenn sie der öffent­ lichen Mildtätigkeit zur Last fallen, oder wenn, sie wegen eines Verbrechens an- Gewinnsucht oder der Übertretung des Diebstahls schuldig erkannt worden sind. pflichten der Grmeiudcmitglicder überhaupt. § 13. Die Pflichten der Gemeindemitglieder sind: a) Die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen An- Ordnungen. b) Die verhältnismäßige Teilnahme an den Gemeindelasten. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage deS Eintrittes in den Gemeindeverband und dauern so lange fort, als das Verhältnis zur Gemeinde währt. § 14. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Sieumi oder die nach dem Nealbesitze umgelegten Gemeinde­ lasten.

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