Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

6 bundenen Vorteile und Lasten, insofern diese Gemeinde­ ordnung keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Dieses Verhältnis dauert auch während des Witwen- stände- fort, erlischt dagegen int Falle der Ungültigkeits­ erklärung oder der Trennung der Ehe. Entrichtung der Sürgeraufnahnistare. § 7. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Ge- meindekaffe die jeweilig bestehende Aufnahmstaxe zu ent­ richten, welche den Betrag von 30 Gulden österr. Währ. nicht übersteigen darf. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann jedoch durch Beschluß des Gemeinderates von Entrichtung dieser Taxe befreit werden. Verlust des Gemeindtbürgerrcchlcs. § 8. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er aufhört, österreichischer Staatsbürger zu sein; b) wenn er wegen eines Verbrechens oder der Übertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder der Teilnahme an einer dieser Übertretungen schuldig erkannt worden ist; c) wenn er in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren geraten und seine Schuldlosigkeit nicht nachgewiesen worden ist; d) wenn er der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach den §§ 501, 504, 511, 512, 515 und 516 des Straf­ gesetzes schuldig erkannt wurde. Die nachteiligen Folgen des Verlustes des Bürgerrechtes treffen den Berlustträger allein, daher weder seine Ehegattin noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrenbürgerrecht. § 9. Die Gemeinde ist berechtig:, österreichischen Staatsbürgern, welche sich um den Staat, um das Land oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz daS Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Teilnahme an allen Rechten der Gemcindcbürger bc* gründet, ohne denselben Verpflichtungen aufzulegen.

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