Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

a) für Personen, die sich vor dem Zeitpunkte der Bewerbung um das Heimatrecht bis zu fünf Jahre« ununterbrochen in der Stadt Steyr aufgehalten haben, mit dem Betrage von 200 K; b) für Personen, die sich vor demselben Zeitpunkte mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Stadt Steyr auf. gehalten haben, mit dem Betrage von 100 K festgesetzt wird. Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, von den Aus- ländern und denjenigen Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht nachweisbar ist, für die Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband eine Taxe im Betrage von 200 K einzuheben. Diese Taxe ist in dem Falle wieder rückzuvergüten, als die betreffende Person das österreichische Staatsbürger- recht nicht erlangen sollte.*) Erwerbung des Gemeindebürgerrcchles. § 5. Gemeindebürger sind jene Gemeindeangehörigen, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Steyr besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch aus­ drückliche Verleihung von Seite des Gemeinderates von Gemeindeangehörigen erworben. Dem Gemeinderate steht zu, dem Ansuchen um Ver. leihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder es abzuweisen. Verhältnis der /raucnspersonei. § 6. Frauenspersonen können selbständig das Bürger- recht nicht erwerben; sie übernehmen jedoch durch Ver- ehelichung mit einem Gemeindebürger oder durch Ein­ bürgerung ihres Ehegatten alle mit dem Bürgerrechte ver- •) Dieser Paragraph erhielt die jetzige Fassung durch daS Gesetz vom 2-t. Januar 1901 (L. G. u. V. Bl. Nr. 12), das aus fünf Artikeln besteht. Artikel I setzt die alte Bestimmung des Statutes außer ttraft, Artikel II enthält den vorstehend als ersten. Artikel III den als zweiten Absatz gegebenen Text. Artikel IV normiert. daß .dieses Gesetz' mit dem Tage der Uundmachuug in Wirksamkeit tritt. Artikel V enthält die Durchführungsvorschrift.

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