Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

Gemeindestatnt der Ltadt Lteyr I, Abschnitt. Von dem Gebiete der Gemeinde und dm Bewohnern derselben. Umfang Der Gemeinde. § 1. Die Gemeinde Steyr begreift die Stadt Steyr und deren Borstädte: Voglsang. Reichenschwall, Schönau, EnnSdorf, Ort, Steyrdorf bei der Steyr, Wieserfeld und Aichet. Gemtin-eglirder und Auswärtige. § 2. Die Mitglieder der Gemeinde sind: a) Gemeindeangehörige, das sind diejenigen Personen, die in der Gemeinde heimatberechtigt sind; b) Gemeindegenossen, das sind solche Personen, welche, ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu sein, im Gebiete derselben einen Haus« oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten, oder in der Gemeinde wohnen und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. Auswärtige werden alle übrigen Personen genannt, welche sich in der Gemeinde aushalten, ohne Gemeinde­ angehörige oder Gemeindegenossen zu sein?) § 3. Über die Gemeindeangehörigkeit (das Heimat­ recht) entscheidet das Heimatgesetz vom 3. Dezember 1863. § 4. Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, für' die freiwillige Aufnahme eines österreichischer. Staatsbürgers in den Gemeindeverband eine Taxe einzuhrben, welche •) Dieser Paragraph erhielt die jetzige Fassuig durch das Gesetz vom 4. Oktober 1868 (G. u. B. «I. Nr. 18).

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