Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

Gesetz betreffend bat Gemeindestatut für die Stadlgtmeinde Steyr. (<$t. u. B. Bl. Nr. 8.) Nach Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Österreich ob der Enns finde Ich auf Grundlage des Artikels XXII des Gesetzes vom 5. März 1862 das nach­ folgende Gemeindestatut zu erlassen und zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Dieses Gemeindestatut, gültig für die Stadt Steyr, tritt vom Tage der Kundmachung in Kraft. Artikel II. Die dermal gewählten Gemeinderäte bleiben so lange in ihrem Amte, bis sie nach der bisherigen Ge« meindeordnung vom 11. November 1850 die Reihe zum Austritte trifft. Artikel III. Bei der nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte ist nach dem gegenwärtigen Statute vorzu« gehen. Artikel IV. Der Staatsminister ist mit dem Vollzüge dieses Gesetze- beauftragt. Wien, am 18. Januar 1867. Franz Joseph m. p. Ötlcrebi m. p. Auf Allerhöchste Anordnung: Bernhard Ritter von Mevcr m. p. 1 *

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