Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

35 Artikel IT. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirk­ samkeit, jedoch wird dadurch der gegenwärtige Bestand des Gemeinde- rate- der l. f. Stadt Steyr nicht berührt und finden daher im I., II. und III. Wahlkdrper keine Neuwahlen statt. Die Neuwahlen für den IV. Wahlkdrper sind zugleich mit den gemäß § 40 Gemeinde­ statut für den I., II. und IIs. Wahlkdrper auszuschreibenden Ersatz­ wahlen in dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monate Mär; vorzunehmen Der Austritt der neugewählten vier Gemeindlräte deS IV. Wahl- kdrpertz erfolgt daS erste und zweite Jahr nach der Neuwahl durch Entscheidung des Loses und zwar scheiden im rrsten und zweiten Jahr je ein und im dritten Jahr die übrigen zwei Gemeinderäte auS. Nach Ablauf dieser Zeit hat die Ausscheidung aus dem ge­ samten Gemeinderate (allen vier Wahlkörpern) gemäß § 40 des Gemeindestalules zu erfolgen. >>Ko* ---------

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