Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904
34 5. März 1862 zustehende Aufsichtsrecht aus. Der Lande-, ausschutz kann zu diesem Ende Aufklärungen und Recht« fertigungen von der Gemeinde verlangen, ihm kommt eS bei Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. ^ufsichtsrecht der Staatsverwaltung. §97. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgeht. Die Staatsverwaltung kann daher für diese Aufsichts. zwecke die Mitteilung der Beschlüsse des Gemeinderates und die notwendigen Aufklärungen verlangen. Wenn der Gemeinderat es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die LendeSstelle, wenn diese Leistungen oder Verpflichtungen zum selbständigen Wirkungskreise der Gemeinde gehören, sich wegen der nötigen Abhilfe an den Landesausschuß zu wenden (§ 96), wenn sie aber im übertragenen Wirkungskreise liegen, auf Gefahr und Kosten der Gemeinde mit möglichster Schonung der Ge« meindemittel die erforderliche Abhilfe zu treffen. Geschäftsordnung. § 98. Die Art der Geschäftssührung des Gemeinderates wird durch eine eigene, innerhalb der Grenzen des Ge meindestatutes selbständig zu beschließende und nach Umständen beliebig abzuändernde Geschäftsordnung bestimmt.*) Wien, am 18. Januar 1867. *) Artikel II beS Gesetzes vom 22. Dezenber 1903 (L. G. u. V. Bl. ex 1904, 91r. 7), womit das vorstehende Gemeindestatut abgeändert wurde, bestimmt, daß „diese- Gesetzt, d. h. also die vorn (in der Anmerkung zu § 18) genannten Paragraphen 18, 19, 21 , 26, 28, 81, 32, 34, 36. 39 und 65 deS Statutes „mit dem Tage der Kundmachung" in Wirksamkeit tritt. Zur näheren Orientierung folgt der Text deö Artikels II des bezogenen Gesetzes:
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