Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

die Gesetze angeordneten Weise auszuüben, nach Inhalt der Gesetze zu entscheiden und zu vollziehen. § 92. Jede Erweiterung des übertragenen Wirkungs­ kreises kann nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. (Art. VI des Gesetze- vom 5. März 1862.) Stellvertretung und Unterstützung des Bürgermeisters. § 93. Der Bizebürgermeister hat in Verhinderung des Bürgermeisters die Geschäfte desselben sowohl im selb­ ständigen als im übertragenen Wirkungskreise zu besorgen. Der Bizebürgermeister und die übrigen Gemeinderäte sowie sämtliche Gemeindebeamte und Diener haben sich in allen zu dem selbständigen und übertragenen WirkungS- kreise des Bürgermeisters gehörigen Geschäften von dem­ selben nach seinen Anordnungen und unter seiner Verant­ wortlichkeit verwenden zu lassen. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung und zur Laudes- vertretung. § 94. Die Stadtgemeinde Steyr steht unmittelbar unter dem LandeSausschuffe, beziehungsweise Landtage und bezüglich des ihr vom Staate übertragenen Wirkungs­ kreises unter der Landesstelle. (Art. XXIII des Gesetzes vom 6. März 1862.) Berufung. § 95. Die Entscheidung über Berufungen gegen Be- schlüsse des Gemeinderates im selbständigen Wirkungskreise steht dem LandeSausschusse zu. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises und über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeinde- Vorstehers, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehler- haft angewendet werden, geht die Berufung an die Landes- stelle. (Art. XVI des Gesetzes vom 5. Mürz 1862 ) In beiden Fällen ist die Berufung binnen vierzehn Tagen einzubringen, insoweit für einzelne Fälle durch die betreffenden Gesetze nicht eine andere Frist bestimmt ist. Aaffidilflrrdjt des Landesausschufes. § 96. Der Landtag übt durch seinen Ausschuß das ihm nach Artikel XXIII und XXIV des Gesetzes vom Statut brr lanbesfürstlichen Stabt Steyr. Z

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