Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904
die Gesetze angeordneten Weise auszuüben, nach Inhalt der Gesetze zu entscheiden und zu vollziehen. § 92. Jede Erweiterung des übertragenen Wirkungs kreises kann nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. (Art. VI des Gesetze- vom 5. März 1862.) Stellvertretung und Unterstützung des Bürgermeisters. § 93. Der Bizebürgermeister hat in Verhinderung des Bürgermeisters die Geschäfte desselben sowohl im selb ständigen als im übertragenen Wirkungskreise zu besorgen. Der Bizebürgermeister und die übrigen Gemeinderäte sowie sämtliche Gemeindebeamte und Diener haben sich in allen zu dem selbständigen und übertragenen WirkungS- kreise des Bürgermeisters gehörigen Geschäften von dem selben nach seinen Anordnungen und unter seiner Verant wortlichkeit verwenden zu lassen. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung und zur Laudes- vertretung. § 94. Die Stadtgemeinde Steyr steht unmittelbar unter dem LandeSausschuffe, beziehungsweise Landtage und bezüglich des ihr vom Staate übertragenen Wirkungs kreises unter der Landesstelle. (Art. XXIII des Gesetzes vom 6. März 1862.) Berufung. § 95. Die Entscheidung über Berufungen gegen Be- schlüsse des Gemeinderates im selbständigen Wirkungskreise steht dem LandeSausschusse zu. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises und über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeinde- Vorstehers, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehler- haft angewendet werden, geht die Berufung an die Landes- stelle. (Art. XVI des Gesetzes vom 5. Mürz 1862 ) In beiden Fällen ist die Berufung binnen vierzehn Tagen einzubringen, insoweit für einzelne Fälle durch die betreffenden Gesetze nicht eine andere Frist bestimmt ist. Aaffidilflrrdjt des Landesausschufes. § 96. Der Landtag übt durch seinen Ausschuß das ihm nach Artikel XXIII und XXIV des Gesetzes vom Statut brr lanbesfürstlichen Stabt Steyr. Z
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