Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

Mililärangelegenhtilkn. § 84. Der Bürgermeister hat das KonskriptionS- und Rekrutierungsgeschäft, sowie die Angelegenheiten in Bezug auf die Vorspann, auf die Verpflegung und Einquartierung des Militärs nach den bestehenden Gesetzen zu besorgen. Einhelinng -er Lteuern. § 85. Der Bürgermeister besorgt die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern. Erteilung des EheKonsenses. § 86. Der Bürgermeister hat mit Zustimmung des Gemeinderates nach Mastgabe der bestehenden Gesetze den Ehekonsens zu erteilen oder zu verweigern. Lchubwesen. S 87. Dem Bürgermeister obliegt die Besorgung des Schulwesens. Gcmcrlis- und Handrlsangrlcgenhtitrn. § 88 Nach Inhalt der Gewerbegesetze übt der Bürger, meister die der ersten Instanz zugewiesene Amtstätigkeit aus. Gffcntlichc Aufsicht. § 89. Der Bürgermeister hat daS Meldung-wesen nach den bestehenden Gesetzen zu handhaben. Er vidiert die Arbeits- und Wanderbücher der in der Gemeinde in Arbeit gestandenen Handwerksgesellen. Öffentliche Urkunden. § 90. Der Bürgermeister fertiget die Arbeitsbücher für die zur Gemeinde gehörigen Handwerksgesellen aus, sowie er die Jagdkarten ausstellt. ändere ^uitsobliegcnheilen. § 91. überhaupt hat der Bürgermeister alle Amts­ handlungen des übertragenen Wirkungskreises in der durch

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2