Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

§ 79. Dem Bürgermeister obliegt die Gebarung mit dem Gemeindevermögen mit Rücksicht auf den § 50 dieses Gemeindestatutes. § 80. Der Bürgermeister hat die der Gemeinde zu­ stehende Lolalpolizei zu handhaben und hat sich hiebei nach den bestehenden Gesehen und Vorschriften ;u benehmen. Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Matzregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen und für die Aufbringung der hiezu nötigen Geld- mittel zu sorgen. In allen Fällen, wo. wie z. B. bei Epidemien, zum Schutze des öffentlichen Wohles blotz ortspolizeiliche Vor­ kehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder wo zur Ab­ wendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht aus­ langen, hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die politische Landesstelle zu machen. § 81. Ter Bürgermeister kann auch in Handhabung der Lokalpolizei gegen die Übertretung drr von ihm ge- troffeiteii Matzregeln und Verfügungen Geldstrafen bis 60 fl. oder int Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen von je einem Tage für 5 fl. ö. W. androhen. In diesem sowie auch in den Fällen des § 56 steht ihm die Ausübung des Strafrechtes unter Vorbehalt des Rekurses an die politische Landesstelle zu. Die Geldbutzen fließen in die Gemeindekasfe und ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. 13. Übertragener Wirknngskreis. § 82. Der Bürgermeister hat in der Regel die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu besorgen. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder teilweise durch ihre Organe, jedoch in diesem Falle nicht auf Kosten der Gemeinde ver­ sehen lassen. L»n-inachimg der Gesetze. § 83. Der Bürgermeister hat, wenn Gesetze und 93er- Ordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese Veröffent­ lichung und Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen.

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