Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

30 Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen dem Gemeinderate und bezüglich des übertragenen Wirkungs­ kreise- auch der Regierung verantwortlich. (Art. XIII des Gesetzes vom 5. März 1862.) § 74. Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde als Körperschaft nach außen, sowohl in Zivilrechts-, alS in Berwaltungsangelegenheiten. § 75. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge­ meinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglie- dern unterfertigt werden. Die Heimatscheine, welche den Gemeindeangehörigen auf Verlangen auszufertigen sind, werden von dem Bürger­ meister und einem Gemeinderate unterzeichnet. § 76. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüße des Gemeinderates in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. § 77. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeniderates den Interessen der Gemeinde zuwider sei oder daß er den Wirkungskreis des Gemeinderates über­ schreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so hat er den Beschluß zu sistieren und im ersten Falle den Gegen- stand an den Landesauöschuß mit dem Rekursrechte an den Landtag, in den beiden letzteren Fällen aber den Gegen­ stand an die Landesstelle zur Entscheidung mit dem Rekurs- rechte an das Ministerium vorzulegen. Dem Statthalter steht ein SistierunzSrecht der Ge­ meinderatsbeschlüsse nur dann zu, wenn solche den Wirkungs­ kreis des Gemeinderates überschreiten oder gegen die Landes- oder Reichsgesetze verstoßen würden, in welchem Falle es frei steht, den Rekurs an das Ministerium zu ergreifen. § 78. Dem Bürgermeister sind dic Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeindeanstallen unter­ geordnet, und er übt über sie die Disziplinargewalt. Ihm steht die GeschästSzuteilung unter dieselben zu und er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Gemeinderat vorbehalten hat, vom Dierste suspendieren; das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Ge­ meinderate zu. Er ist sowohl für seine Geschästsgeborung sowie jene der ihm unterstehenden Beamten und Diencr verantwortlich.

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