Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904
30 Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen dem Gemeinderate und bezüglich des übertragenen Wirkungs kreise- auch der Regierung verantwortlich. (Art. XIII des Gesetzes vom 5. März 1862.) § 74. Der Bürgermeister repräsentiert die Gemeinde als Körperschaft nach außen, sowohl in Zivilrechts-, alS in Berwaltungsangelegenheiten. § 75. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge meinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglie- dern unterfertigt werden. Die Heimatscheine, welche den Gemeindeangehörigen auf Verlangen auszufertigen sind, werden von dem Bürger meister und einem Gemeinderate unterzeichnet. § 76. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüße des Gemeinderates in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. § 77. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeniderates den Interessen der Gemeinde zuwider sei oder daß er den Wirkungskreis des Gemeinderates über schreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so hat er den Beschluß zu sistieren und im ersten Falle den Gegen- stand an den Landesauöschuß mit dem Rekursrechte an den Landtag, in den beiden letzteren Fällen aber den Gegen stand an die Landesstelle zur Entscheidung mit dem Rekurs- rechte an das Ministerium vorzulegen. Dem Statthalter steht ein SistierunzSrecht der Ge meinderatsbeschlüsse nur dann zu, wenn solche den Wirkungs kreis des Gemeinderates überschreiten oder gegen die Landes- oder Reichsgesetze verstoßen würden, in welchem Falle es frei steht, den Rekurs an das Ministerium zu ergreifen. § 78. Dem Bürgermeister sind dic Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeindeanstallen unter geordnet, und er übt über sie die Disziplinargewalt. Ihm steht die GeschästSzuteilung unter dieselben zu und er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Gemeinderat vorbehalten hat, vom Dierste suspendieren; das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Ge meinderate zu. Er ist sowohl für seine Geschästsgeborung sowie jene der ihm unterstehenden Beamten und Diencr verantwortlich.
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