Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

29 jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungültig. § 70. Die Sitzungen des Gemeinderatcs sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise über Antrag des Bürgermeisters oder über Antrag von wenigstens fünf Gemeinderats' Mitgliedern die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, niemals aber dann, wenn die Gemeindejahres' rechnung oder das Gemeindepräliminare verhandelt werden. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten; wenn sich dieselben herausnehmen, die Beratungen des Ge- meinderales in irgend einer Weise zu stören oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermah­ nung zur Ordnung den Sitzungssaal 'von den Zuhörern räumen zu lassen. § 71. Durch Beschluß des Gemeinderates ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen. Außer­ dem kann sich der Gemeinderal nur auf Anordnung des Bürgermeisters oder im Verhinderungsfälle auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu gründe liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schrift­ liches Einschreiten von wenigstens einem Dritteile der Ge­ meinderäte ^eine Versammlung einzuberufen. § 72. Über die Gemeinderatsverhandlungen ist ein Pro­ tokoll zu führen, dasselbe von dem Vorsitzlnden, zwei vom Gemeinderate zu benennenden Mitgliedern und dem Schrift­ führer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive aufzu­ bewahren und jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen Ein- sicht in dasselbe zu gestatten. II. Abteilung. Von dem Wirkungskreise des Bürgermeisters. A. Selbständiger Wirkungskreis. § 73. Der Bürgermeister ist das verwaltende und voll­ ziehende Organ der Gemeinde unter der Kontrolle des Ge­ meinderates.

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