Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

28 § 62. Er kann zur Prüfung des Voranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinde, zur Erstattung von Gut­ achten und Anträgen eigene Kommissionen ernennen. § 63. Die Wahl der Mitglieder der Spezialkommissionen ist dem Gemeinderate in der Art anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner außer seiner Mitte zu berufen be- rechtigt ist. Lcrufung. § 64. Dem Gemeinderate ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters in Gegen- ständen deS selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde die Entscheidung vorbehalten. Seschlttßfähigktit. §65. Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit dieses Gemeindestatut nicht eine andere Bestimmung ent­ hält, die Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern des Gemeinderates erforderlich. § 66. Wenn die Geschäftsführung des Bürgermeisters oder eines Gemeinderatsmitgliedes den Gegenstand der Be- ratung und Schlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten und müssen der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. § 67. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat ab' zutreten, wenn der Gegenstand der Beratung und Schluß­ fassung seine privatrechtlichen Interessen, oder jenen seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. Seschlußfassung. § 68. Zu einem gültigen Beschlusse des Gemeinderates ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden er­ forderlich. (§ 65.) Bei gleich geteilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ätzungen. § 69. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz, und

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