Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904
28 § 62. Er kann zur Prüfung des Voranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinde, zur Erstattung von Gut achten und Anträgen eigene Kommissionen ernennen. § 63. Die Wahl der Mitglieder der Spezialkommissionen ist dem Gemeinderate in der Art anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner außer seiner Mitte zu berufen be- rechtigt ist. Lcrufung. § 64. Dem Gemeinderate ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters in Gegen- ständen deS selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde die Entscheidung vorbehalten. Seschlttßfähigktit. §65. Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit dieses Gemeindestatut nicht eine andere Bestimmung ent hält, die Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern des Gemeinderates erforderlich. § 66. Wenn die Geschäftsführung des Bürgermeisters oder eines Gemeinderatsmitgliedes den Gegenstand der Be- ratung und Schlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten und müssen der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. § 67. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat ab' zutreten, wenn der Gegenstand der Beratung und Schluß fassung seine privatrechtlichen Interessen, oder jenen seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. Seschlußfassung. § 68. Zu einem gültigen Beschlusse des Gemeinderates ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden er forderlich. (§ 65.) Bei gleich geteilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ätzungen. § 69. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz, und
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