Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

27 Lokalpolijti. § 56. Der Gemeinderat überwacht die Aufrechthaltnng der Lokalpolizei. Der Gemeinderat kann innerhalb der bestehenden Ge­ setze lokalpolizeiliche, für den Umfang deS Gemeindegebietes gültigen Vorschriften erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis ICO fl. oder eine Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. androhen. Ter Gemeinderat ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei er- forderlich sind, die nötigen Geldmittel zu bewilligen. Die als Polizeiorgane bestimmten Individuen sind in Eid und Pflicht zu nehmen, genießen die Rechte einer öffentlichen Wache und sind befugt, Waffen zu tragen. Aufnahme in btn Gemeiudcverban-, Verleihung dcsLürgcrrcchtcs. § 57. Die Aufnahme in den Gemeindeverband sowie die Verleihung des Bürgerrechtes und des Ehrenbürger- rechtes steht dem Gemeinderate zu. pctitionsrecht. § 58. Die Ausübung des PetilionsrechteS der Ge­ meinde in Gemeindeangelegenheiten ist ausschließlich dem Gcmeinderate vorbehalten. Überwachung der GemrindcvrrwaUung. § 59. Der Gemeinderat ist verpflichtet, sich in der steten Übersicht der Geschäftsführung der Gemeindeverwal- tungsorgane zu erhalten. Er kann zu diesem Ende die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte ver­ langen. § 60. Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Ver­ wahrung der Kassen zu sorgen und diestlben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Kom- miffäre skontrieren zu lassen. § 61. Der Gemeinderat hat daS Recht, Gemeinde- Unternehmungen durch eigene Kommissäre überwachen zu lassen.

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