Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

2(5 Bei nicht genügender Rechtfertigung Der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vcm Gemeinderate das administrative Erkenntnis gegen die Zchlungspflichtigen vorbehaltlich deS weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Vertrage, Nachsicht von Forderungen. § 51. Dem Gemeinderate steht, insofern nicht nach § 50 eine weitere Genehmigung erforderlich ist, die Be- willigung zur Eingehung oder Auflösung von Verträgen jeder Art, zur Abschreibung von zweifelhaften und unein« dringlich gewordenen Forderungen und zur Nachsicht von Ersätzen zu. Ncchtsüreite» vergleiche. § 52. Der Gemeinderat hat über die Einleitung und Aufhebung von Rechtsstreiten und die Abschließung von Vergleichen im Namen der Gemeinde zu entscheiden; sür den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters steht dem Ge- meinderate die Wahl desselben zu. Stiftungen, -Kirchen- und Zchulangclegenheiten. § 53. Das der Gemeinde zustehende Präsentations­ und Patronatsrecht, dann die der Gemeinde zukommenden Rechte in Kirchen« und Schulangelegenheiten, sowie auf die Verwaltung und Verleihung von Stiftungen werden vom Gemeinderate nach Vorschrift der Gesetze und der Stiftungs« anordnungen ausgeübt. .Armenpflege. § 54. Der Gemeinderüt hat für die der Gemeinde obliegende Armenpflege die nötigen Geldmittel zu schaffen, insofern nicht die Mittel der WohltätigkeitSvereine und der bestehenden Anstalten ausreichen. £ 0 bsllfanitäl*mefrn. § 55. Dem Gemeinderate steht die Einrichtung und Leitung des Lokalsanitätswesens nach den bestehenden Ge« setzen zu.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2