Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemcindegebiete und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden. Von Zuschlägen zu den direkten Steuern können nicht getroffen werden: Hof-, Staats» und öffentliche Fondsbeamte und Diener und Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen be­ züglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse. Auch darf die gesetzliche Kongrua der Seelsorger und öffentlichen Schullehrer durch Gcmeindeunlagen nicht ge- troffen werden. öarlfhrn, Verpfändung, Snrgschast. 4. Die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeindevermögens und die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde. Hiebei gelten die Bestimmungen, welche im Absätze 1 für die Veräußerung des den Wert von 5C00 fl. über­ schreitenden Vermögens oder Gutes vorgeschrieben sind. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe das jährliche Einkommen der Gemeinde übersteigen oder wollte der Gemeinderat eine die Summe von 6000 fl. über­ schreitende Kreditsoperatiou vornehmen, so kann dieses nur durch ein Landesgesetz stattfinden. Der Antrag zur Erwirkung eines solchen Gesetzes muß in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritteilen des Ge­ meinderates beraten und mit absoluter Mehrheit sämtlicher Gemeinderatsmitglieder angenommen worden sein. Prüfung der ttechnnngen. 5. Die Prüfung und Erledigung der Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist binnen drei Monaten nach Ab« lauf des Verwaltungsjahres vorzulegen. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnung durch den Gemeinderat wird dieselbe zur öffent­ lichen Einsicht aufgelegt. Es steht jedem Gemeindemitgliede frei, dagegen Er« innerungen zu machen, welche bei der Prüfung in Erwägung gezogen werden.

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