Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

24 Vierzehn Za$e vor der Prüfung und Feststellung durck den Gemeinderot sind sie zur öffentlichen -Einsicht auf. zulegen. Es steht jedem Gemeindemitgliede frei, dagegen Er. innerungen zu machen, welche bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen sind. Bei der Bermögensgebarnng ist sich genau an den festgestellten Voranschlag zu hallen. Kommen im Laufe des Verwaltnngsjahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik beö Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, gleich­ wohl aber unverschicblich sind, so hat der Bürgermeister hierüber den Beschluß des Gemeinderales einzuholen. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vor­ läufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist. darf der Bürgermeister die notwendigen Auslagen bestreiten, muß jedoch unver­ züglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderales sich erwirken. Deckung des Abganges. 3. Die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges. Sind die «biigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderat entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Ge- meinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. Umlagen, welche 30% der direkten Steuern oder 20% der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des Landesausschusses gebunden. Umlagen, welche 50% der direkten Steuern oder 25% der Verzehrungssteuer übersteigen, dann Umlagen auf den Mietzinsgulden, welche die Höhe von 5% überschreiten, sowie die Einführung neuer Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zur direkten Steuer oder Verzehrungssteuer nicht gehören, wie auch die Erhöhung solcher bestehender Abgaben, können nur durch ein Landesgesetz bewilligt werden. Um aber einen solchen Antrag vor den Landesausschuß oder vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritteilen des Gemeinderates beraten und mit absoluter Stimmenmehrheit sämtlicher Ge- ineinderatsmitglieder angenommen worden sein.

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