Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

23 Er bat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgniS- fähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, um die tunlichst größte Rente daraus zu ziehe». Der Gemeinderat hat zu wachen, daß jene JahreS- Überschüsse, welche die gewöhnlichen Kassebedürfnisse über­ steigen, sofern sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke ge­ widmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden. In Rücksicht auf den Hanshalt der Gemeinde unter­ liegen der Beratung und Beschlußfassung des GemeinderateS: Stammgut und 3tammucrmög:n. 1. Jede Verfügung über das Stammgut und Stamm- vermögen der Gemeinde. Er hat das Recht zur Vermögenserwerbung und Ver­ äußerung des Gemeindevermögens und GemeindeguteS. Zu einer gültigen Beschlußfassung ist erforderlich, daß mindestens zwei Dritteile des Gemeinderates anwesend sind und hievon überdies die absolute Mehrheit sämtlicher Ge- meinderatsmitglieder zustimme. Die Veräußerung des Gemeindevermögens oder Ge- meindegutcs im Werte von 5000 fl. ö. W. ober darüber kann jedoch nur durch ein Landesgesetz geschehen. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritteilen des Gemeinderates beraten und mit absoluter Stimmenmehrheit sämtlicher Gemeinderats­ mitglieder angenommen worden sein. präliminare. 2. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben. Der Gemeinderat ha: alljährlich auf Grundlage der Inventarien und Rechnungen die Voranschläge der Ein­ nahmen und Ausgaben der Gemeindekasse sowie sämtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonds und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich zwei Monate vor Ansang des Rechnungsjahres von bei» Bürgermeister vor gelegt werden.

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