Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

22 I. Abteilung. Von dem Wirkungskreise des Gemeinderates. Umfang des Wirkungskreises. Allgemeiner. § 48. Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwach.'nde Organ. Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu. Besonderer. § 49. Der Gcmeinderat bestimmt die Zahl und die Bezüge der zum Behufe der Gemeindeverwaltung nötigen Beamten und Diener, ernennt dieselben sowie die Verwal- tungsorgane sämtlicher Gemeindeanstalten, insofern nicht vermöge Stiftung oder Bertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist, endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen und bestimmt ihre Genüsse sowie die dem Bürgermeister und den im Dienste der Ge- meinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen. Bleibend angestellte Gemeindebeamte und Diener haben für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben Ansprüche an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden zustehen. Die Bemessung der Pen- sionen, Provisionen und anderweitigen Bezüge steht dem Gemeinderate auf der Grundlage jener Vorschriften zu, welche für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungs- behörden erlassen sind. Der Gemeinderat entscheidet über die VerseNung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung vom Amte, Entlassung der Gemeinde- beamten und Diener. Bezüglich der bleibend Angestellten hat er sich hiebei an die für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungs­ behörden bestehenden Vorschriften zu halten. Drdnung des städtischen Haushaltes. § 50. Der Gemeinderat ist verpflichtet, das gesamte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum der Gemeinde und sämtliche Gerechtsame mittels eines Inventars in Über« sicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen.

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