Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

21 anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durch­ geführt werden kann. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere: ]. Die freie Verwaltung des Vermögens und ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten; 2. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums; 3. die Sorge für die Erhaltung der Vemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken sowie für die Sicherheit und Leichtig- feit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Flurenpolizei; 4. die Lebensmittelpolizei und die Überwachung de- Marktverkehres, insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewicht; 5. die Gesundheitspolizci; 6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Hand­ habung der Dieustbotenorduung; 7. die Sittlichkeitspolizei; 8. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde- wohltätigkeitsaustalten; 9. die Hintanhaltung deS BetteluS; 10. die Bau- und die Feuerpolizei; die Handhabung der Bauordnung und Erteilung der polizeilichen Baubewil­ ligungen; 11. die gesetzliche Einflußnahme auf die von der Ge­ meinde unterhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volks­ schulen und die Sorge für die Errichtung. Erhaltung und Dotierung der letzteren; 12. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 13. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweg- licher Sachen. Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Ge­ schäfte der Ortspolizei besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes Augerofefen werden. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Ge- setze und innerhalb derselben die Landesgesetze.

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