Statut der landesfürstlichen Stadt Steyr 1904

20 Der Bürgermeister erhält die von dem Gemeinderate für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Funktionsgebühren. Verlust des Amtes eines Gcmcinderatsinitglirdcs. § 45. Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Amtes verlustig erklärt, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte. Verfällt ein Mitglied des Gemeinderates in eine Unter­ suchung wegen einer in §§ 27 und 30 genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren einüeleitet, so kann dasselbe, so lange das Strafverfahren oder die Konkurs­ oder AusgleichSverhandlnng dauert, sein Amt nicht ausüben. Auflösung des Gruicindcrattr. S 46. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen den Gemeinderat aufzulösen findet, so hat die Landesftelle eine neue Wahl binnen vier Wochen auszuschreiben und bei dieser die dem Gemeinderate nach § 33 u. s. f. zustehenden Befugnisse im Einverständnisse mit dem LandeSausschusse auszuüben. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Gemeindevertretung hat die Landes- stelle int Einverständnisse mit dem LandeSausschusse die er­ forderlichen Maßregeln zu treffen. HI- Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. § 47. Der Wirkungskreis der Gemeinre ist: a) der selbständige, b) der übertragene. Der selbständige, das ist derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung

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